Gesundheitspolitik

Zulässiger Zyto-Rabatt

Zyto-Apotheker unterliegt vor dem Landessozialgericht Potsdam

BERLIN (ks) | Die Rebellion eines Neuruppiner Zyto-Apothekers gegen seinen Apothekerverband und die AOK Nordost ist vorerst gescheitert. Das Landessozial­gericht Potsdam entschied vergangene Woche, dass die Kasse Abschläge in Höhe von fast 200.000 Euro einbehalten durfte. Die Grundlage dafür setzte ein schon seit 2010 nicht mehr gültiger Vertrag zwischen Verband und AOK. (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 7. Dezember 2016, Az.: L 9 KR 333/13)

Der Apothekerverband Brandenburg (AVB) und die damalige AOK Brandenburg – heute aufgegangen in der AOK Nordost – hatten zum 1. Oktober 2007 eine ergänzende Vereinbarung nach § 129 Abs. 5 Satz 1 SGB V zum Arzneiliefervertrag geschlossen. Darin ging es um die Vergütung von in Brandenburger Apotheken zubereitete Zytostatika. Die Kasse sollte auf die Rechnungen der Apotheken einen Abschlag von 1,75 Prozent bekommen. Dieser Vertrag lief bis zum 31. Dezember 2009. Dann wurde er gekündigt, weil die Hilfstaxe umgestellt wurde und so für weitere Einsparungen gesorgt wurde.

Ablehnung bei Zyto-Apothekern

Dieser Vertrag sorgte bei einigen betroffenen Mitgliedern des AVB für Missfallen. Sie sahen den Abschlag nicht ein und rechneten ihn gegenüber der AOK auch nicht ab. Doch die AOK holte sich das einbehaltene Geld über entsprechende Rechnungskürzungen zurück. Einer dieser Apotheker hat nun bis vor das Landessozialgericht gegen AVB und AOK gemeinsam geklagt. Er wollte sie als Gesamtschuldner für die Abschlagssumme von fast 200.000 Euro in Anspruch nehmen. Schon vor dem Sozialgericht Neuruppin war er abgeblitzt – in Potsdam musste er jetzt ebenfalls eine Niederlage einstecken.

Revision ist zugelassen

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Doch die Richter hatten kein Problem mit dem Vertrag zwischen AVB und AOK, genauso wenig mit seiner Rechtsgrundlage. Diese Vereinbarung auf Landesebene habe so geschlossen werden können – und als Verbandsmitglied sei der Apotheker auch an sie gebunden. Für den Apotheker heißt das: Sein Geld wird er nicht zurückbekommen. Die Summe allein des Abschlags lässt allerdings erahnen, dass die Rechnungen über die Vertragslaufzeit hinweg durchaus erklecklich gewesen sein dürften. Das letzte Wort ist möglicherweise auch noch nicht gesprochen: Das Landessozialgericht hat die Revi­sion zum Bundessozialgericht zu­gelassen. |

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