Gesundheitspolitik

„Unzulässiger Einzelhandel mit Arzneimitteln“?

DocMorris-Pseudo-Apotheke in Hüffenhardt steht unter Beobachtung des Regierungspräsidiums

STUTTGART (hfd) | Bekanntlich plant der niederländische Versender DocMorris, in den Räumen der ehemaligen Apotheke im badischen Hüffenhardt einen Arzneimittelabgabe-Automaten samt Video-Beratung zu installieren. Das Regierungspräsidium Karlsruhe sieht diese Aktivitäten sehr skeptisch.
Foto: Kraichgau Stimme
Hauptsache Werbung gemacht DocMorris hat schon mal das Schild für die nicht genehmigte Pseudo-Apotheke aufgestellt.

Die ersten Werbeschilder stehen, doch der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der DocMorris-Pseudo-Apotheke ist laut dem Hüffenhardter Bürgermeister noch offen. Das für Apotheken-Zulassungen zuständige Regierungspräsidium Karls­ruhe ist jedenfalls auf der Hut: Mehrfach schon haben Mitarbeiter Hüffenhardt aufgesucht.

Unklar ist bislang, wie DocMorris sich die virtuelle Filiale genehmigen lassen will. „DocMorris ist bislang noch nicht mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe in Kontakt getreten“, erklärte ein Sprecher gegenüber DAZ.online. Schon zuvor hatte die Behörde auf die „Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte“ zur Abgabe von Arzneimitteln über Apothekenterminals und zum Verbot der Selbstbedienung hingewiesen. So müssen Apotheken von einem Apotheker geleitet werden und nur Fachpersonal darf Arzneimittel aushändigen.

Laut SWR hat DocMorris erklärt, man sei keine Apotheke und unterliege daher auch nicht den diesbezüglichen Vorgaben. Ersterem stimmt das Regierungspräsidium zu – und bringt unverhohlene Kritik an. „Es handelt sich nicht um eine Apotheke i. S. d. § 1 Abs. 1 Apothekengesetz, sondern um einen möglicherweise unzulässigen Einzelhandel mit Arzneimitteln“, erklärte die Behörde gegenüber DAZ.online. Arzneimittel für den Endverbrauch dürften nur in einer Apotheke mit Betriebserlaubnis oder im Rahmen des genehmigten Versandes aus einer öffentlichen Apotheke in Verkehr gebracht werden. Geht DocMorris davon aus, dass bestehende Genehmigungen für den Versand nach Deutschland ausreichen?

Das Regierungspräsidium kann dies „wegen fehlender belastbarer Fakten über die konkrete Ausgestaltung der geplanten Abgabe“ nicht beantworten, ist jedoch äußerst skeptisch. „Es spricht aber einiges dafür, dass der geplante Betrieb die in § 11 a Apotheken­gesetz gesetzten Grenzen eines zulässigen Versandhandels überschreitet“, so der Sprecher.

Sollte DocMorris ohne Genehmigung seinen Kommissionierautomaten samt Videoberatung in Betrieb nehmen, will die Karlsruher Behörde notfalls einschreiten. „Das Regierungspräsidium wird nach der Aufklärung des Sachverhalts erforderlichenfalls die notwendigen und angemessenen Maßnahmen für die Aufrechterhaltung der Arzneimittelsicherheit treffen“, erklärt es. Welche dies seien, hänge von den jeweiligen Umständen ab. „Die Maßnahmen könnten von einem Auskunftsersuchen bis hin zur Stilllegung des Betriebes reichen“, erklärt der Sprecher.

In jedem Falle müsse sich der Versender vor Inbetriebnahme mit den Behörden in Verbindung setzen, betont die Behörde, denn Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln sei anzeigepflichtig gem. § 67 Absatz 1 Arzneimittelgesetz.“ |

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