Management

Betriebsfeste vor Weihnachten 2016

bü |Apothekenleiter können ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Vorweihnachtszeit eine Freude machen, für die keine Steuern gezahlt werden müssen. Im Gegenteil: Der Arbeitgeber kann seinen Aufwand für die Weihnachtsfeier von seinen steuerpflichtigen Einkünften als Betriebsausgabe abziehen. Natürlich gibt es für die staatliche Zurückhaltung strenge Regeln:

Regel 1: Pro Arbeitnehmer darf die „Veranstaltung zur Förderung der Betriebsgemeinschaft“ nicht mehr als 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) kosten. Ein höherer Aufwand ist mit dem übersteigenden Betrag zu versteuern: vom Arbeitnehmer oder (mit 25% pauschal) vom Arbeitgeber.

Regel 2: Lädt der Apothekenleiter auch eine Begleitung seiner Beschäftigten zur Feier ein, so halbiert sich damit der steuerfrei bleibende Betrag auf 55 Euro. Die vom Bundesfinanzhof aufgestellte Regel, dass der Kosten­anteil für mitfeiernde Gäste nicht in die 110-Euro-Grenze einzurechnen sei, wurde vom Gesetzgeber schnell wieder kassiert.

Regel 3: Um die steuerdezimierte Feierlichkeit nicht „zu teuer“ für den Fiskus werden zu lassen, sind bei der Ermittlung, ob der 110- beziehungsweise 55-Euro-Freibetrag nicht überschritten wurde, nicht nur Speisen und Getränke zu berücksichtigen. Übernimmt der Chef zum Beispiel auch die An- und Abfahrtskosten, so darf möglicherweise schon etwas weniger auf den Menütellern sein; erst recht, wenn Übernachtungskosten anstehen sollten. Aber auch Eintrittskarten für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen gehören zum Betriebsfest-Aufwand. Sogar eine Saalmiete muss auf alle Teilnehmer umgelegt werden – auch dies gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Regel 4: Die steuerliche Vergünstigung darf immerhin zweimal im Jahr in Anspruch genommen werden. Das heißt: Dem Sommerfest darf die Weihnachtsfeier folgen, und beide Male kann der steuerliche Freibetrag in Anspruch genommen werden. Sollte es in der Apotheke das Jahr über besonders „feierlich“ zugehen, so kann der Arbeitgeber sich die beiden steuergünstigsten Veranstaltungen „aussuchen“.

Regel 5: An sich erfreulich, aber nicht mit Blick auf Betriebsveranstaltungen, die der Belegschaft Freude machen sollen: Die sogenannte Aufmerksamkeitsgrenze – etwa wenn ein Chef seinen Beschäftigten im Laufe des Jahres Blumen, Süßigkeiten oder CDs zum Geburtstag überreicht – ist zwar von 40 Euro auf 60 Euro pro Jahr erhöht worden. Ein solches Geschenk während einer Betriebsveranstaltung wird jedoch voll auf den 110- / 55-Euro-Freibetrag angerechnet. Entsprechend weniger bleibt also für das eigentliche Fest steuerfrei ...

Regel 6: Was bei einer Betriebsver­anstaltung steuerfrei geblieben ist, das kostet ebenso keine Sozialversicherungsbeiträge.

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