Gesundheitspolitik

Neue Runde für Freundschaftsbonus

AKNR versus DocMorris vor dem BGH: Statt Bundesverfassungsgericht zurück ans OLG

BERLIN (ks) | Am 24. November stand erstmals eine Gerichtsverhandlung an, in der über DocMorris-Boni unter den neuen Vorzeichen des EuGH-Urteils vom 19. Oktober entschieden werden musste. Dem Bundesgerichtshof (BGH) lag ein Verfahren der Apothekerkammer Nordrhein gegen die niederländische Versandapotheke vor, in dem es um Boni für die Freundschaftswerbung ging (Az. I ZR 163/15 ).

Das Oberlandesgericht Köln hatte DocMorris im Juli 2015 in einem Teilurteil bei Androhung eines Ordnungsgeldes untersagt, ihren Kunden für die Werbung eines neuen Kunden, der ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel erwirbt, eine Bankgutschrift von 10 Euro zu versprechen und/oder zu gewähren. DocMorris legte auch gegen dieses Urteil Revision beim BGH ein. Letzte Woche trafen sich die Parteien in Karlsruhe.

Die Apothekerkammer Nordrhein ist der Auffassung, dass der Europäische Gerichtshof in seinem jüngsten DocMorris-Urteil seine Kompetenzen überschritten hat. Denn im Vertrag über die Arbeitsweise in der Europäischen Union heißt es ausdrücklich, die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung werde gewahrt (Art. 168 Abs. 7 AEUV). Die Kammer hatte daher angestrebt, dass der BGH dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorlegt, ob eine EuGH-Entscheidung, die in einer solchen Kompetenzüberschreitung gefällt wurde, bei einem Urteil in Deutschland Berücksichtigung finden muss.

Diesen Weg wollte der BGH allerdings nicht mitgehen. Er hat das Urteil des OLG Köln stattdessen aufgehoben – und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dieses wird sich mit dem Fall nun im Lichte der neuen EuGH-Rechtsprechung auseinandersetzen müssen. Die Entscheidungsgründe des BGH liegen noch nicht vor. |

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