Gesundheitspolitik

Null-Retax-Regel gilt rückwirkend

Kompromiss vor der Schiedsstelle: Stichtag ist der 23. Juli 2015

BERLIN (ks) | Seit Juni gelten die neuen Regelungen im Rahmenvertrag zum Vergütungsanspruch der Apotheker. Sie bestimmen, wann Krankenkassen trotz einer nicht ordnungsgemäßen Verordnung oder Belieferung nicht ­retaxieren dürfen. Jetzt hat die Schiedsstelle entschieden, dass die Neuregelung rückwirkend für Arzneimittelabgaben ab dem 23. Juli 2015 Anwendung findet.

Im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz hatte der Gesetzgeber vorgeschrieben, dass Apotheker und Krankenkassen eine Lösung im Konflikt um die Null-Retaxationen finden mussten. Der Bundestag hatte beiden Seiten dafür eine Frist gesetzt: Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband waren aufgerufen, in ihrem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung bis zum 1. Januar 2016 zu regeln, in welchen Fällen einer Beanstandung der Abrechnung durch Krankenkassen, insbesondere bei Formfehlern, eine Retaxation vollständig oder teilweise unterbleibt. Tatsächlich erfolgte eine Einigung erst im Mai dieses Jahres – nach An­rufung der Schiedsstelle.

Dieser Schiedsstellen-Kompromiss brachte für die Apotheker einen echten Fortschritt, nachdem einige Krankenkassen es mit Retaxationen wegen kleiner Formfehler übertrieben hatten. Seitdem gilt die Faustregel: Bei unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit nicht wesentlich tangierenden Fehlern unterbleibt die Retaxation. Der neu gefasste § 3 des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V enthält sodann einen nicht abschließenden Katalog möglicher Fehler.

Nach Retax-Einigung ging der Streit weiter

Doch ein Problem blieb: Ab wann sollten die neuen Regelungen gelten? Zwar hieß es, die Regelung trete zum 1. Juli 2016 in Kraft. Aber für was sollte dies der maßgebliche Zeitpunkt sein? Die Arzneimittelabgabe? Die ausgesprochene Retaxation? Oder sollten ab dem Tag schlicht alle Retaxationen nach den neuen Vorgaben behandelt werden, die noch nicht abgeschlossen waren?

Seit dem 15. November gibt es eine Antwort: Das Kriterium ist der Tag der Abgabe des Arzneimittels, dessen Abrechnung beanstandet wird. Und dieser Tag reicht deutlich weiter zurück als der 1. Juli 2016, es ist der 23. Juli 2015, an dem das GKV-VSG in Kraft trat – der erste Tag, zu dem DAV und GKV-Spitzenverband theoretisch die vom Gesetzgeber geforderte Regelung selbst hätten treffen können. DAV-Chef Fritz Becker ist mit dem Ergebnis zufrieden: „Wir freuen uns über den Kompromiss. Jetzt weiß jeder Apotheker, ab wann die neuen Regelungen gelten.“

Die Mehrzahl der noch laufenden Retax-Verfahren dürfte von der nun errungenen Einigung erfasst sein. Es ist allerdings möglich, dass es auch jetzt noch zu unberechtigten Beanstandungen seitens der Krankenkassen kommt. Dies kann technische Ursachen haben. Apotheker sollten in diesen Fällen selbstbewusst Einspruch einlegen. |

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