Management

Schriftlicher Arbeitsvertrag

Anspruch für (fast) alle Arbeitnehmer

bü | An sich schon seit einer kleinen Ewigkeit Pflicht – doch offenbar immer noch nicht ­Allgemeingut: Arbeitgeber haben ihren Beschäftigten einen schriftlichen Arbeitsvertrag auszustellen. Das betreffende Paragrafenwerk lautet „Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden ­wesentlichen Bedingungen“ („Nachweisgesetz“).
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Es soll den Arbeitnehmern, die ohne schriftlichen Arbeitsvertrag oder eine vergleichbare Bestätigung beschäftigt sind, „Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis“ verschaffen. Das heißt: Die Arbeitgeber müssen, sofern sie nicht ohnehin automatisch Arbeitsverträge ausstellen, „die wesentlichen Vertragsbedingungen in einer Niederschrift festlegen, diese unterschreiben und dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des ­Arbeitsverhältnisses aushändigen“. Das Papier muss „mindestens“ enthalten:

  • Namen und Anschriften der ­Arbeitsvertragsparteien
  • Zeitpunkt des Beginns des ­Arbeitsverhältnisses
  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorgesehene Dauer
  • den Arbeitsort oder den Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten eingesetzt werden kann
  • die „charakterisierende“ Beschreibung der zu leistenden ­Tätigkeit
  • die Zusammensetzung und Höhe (auch: die Fälligkeit) des Arbeitsentgelts – einschließlich etwaiger Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen
  • die vereinbarte Arbeitszeit
  • die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • die Kündigungsfristen sowie
  • etwa anzuwendende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen.

Wenn das auch nicht die Regel sein wird, aber: Die Arbeitnehmer können auf Ausstellung des schriftlichen „Nachweises“ vor dem Arbeitsgericht klagen.

Im Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter steht zum Thema Arbeitsvertrag in § 2 lediglich: „Der Arbeitsvertrag soll schriftlich geschlossen werden.“ Zudem solle im Arbeitsvertrag vereinbart werden, in welcher Haupt- und/oder Filialapotheke der Mitarbeiter eingesetzt wird.

Eine Ausnahme sieht das Nachweisgesetz lediglich für den Fall vor, dass Arbeitnehmer nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden. Nur dann kann also „auf Handschlag“ gearbeitet werden. Beschäftigten in Betrieben sind dagegen auch dann zumindest die „Nachweise“ auszustellen, wenn es sich um 450-Euro-Jobs handelt – selbst wenn weniger als 450 Euro pro Monat verdient wird.

Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer keinen Arbeitsvertrag unter-schrieben und der Arbeitgeber auch keinen „Nachweis“ ausgestellt, bevor das Arbeitsverhältnis enden soll, so gilt für die Kündigung allerdings wie üblich: Sie hat nur Wirkung, wenn sie schriftlich ausgesprochen wurde. |

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