Gesundheitspolitik

Ex-KBV-Chef Köhler muss zahlen

BERLIN (ks) | Das Landgericht Berlin hat den früheren Chef der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) Andreas Köhler verurteilt, 94.979,59 Euro nebst Zinsen an seinen ehemaligen Arbeitgeber zurückzuzahlen. So hoch war der Mietkostenzuschuss, den die KBV ihrem Chef seinerzeit ­gewährte: Monatlich bekam er 1450,07 Euro – neben seinem Jahresgehalt von zunächst 260.000,00 Euro. Dieser Zuschuss, so wandte die KBV später ein, sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Sie forderte das Geld vor Gericht zurück. Dabei wies sie Köhlers Behauptung zurück, mit dem Vorsitzenden der KBV-Vertreterversammlung darüber eine Vereinbarung geschlossen zu haben.

Am 21. Januar erfolgte in Berlin die mündliche Urteilsverkündung (Az. 67 O 60/15) – die schriftlichen Gründe liegen noch nicht vor. Nach einer Pressemitteilung des Gerichts ließ der Vorsitzende Richter offen, ob die Auszahlung des monatlichen Mietkostenzuschusses tatsächlich auf einer Vereinbarung beruhte. Selbst wenn sie bestanden habe, sei sie doch unwirksam. Denn sie hätte auf­seiten der Klägerin nur durch den Vorsitzenden der Vertreterversammlung abgeschlossen werden dürfen, wenn zuvor die nach der KBV-Satzung zuständigen Gremien beteiligt worden wären. Dies sei nicht der Fall gewesen. Es habe ein auch für Köhler „evidenter Missbrauch der Vertretungsmacht“ des Vorsitzenden der Vertreterversammlung vorgelegen.

Zudem wäre eine solche Verein­barung sittenwidrig gewesen: Es wäre in gröblicher Weise gegen den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen worden, den die KBV als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu beachten habe. Die behauptete Vereinbarung wäre unmittelbar nach dem Beginn von Köhlers Tätigkeit bei der KBV zustande gekommen, also kurz nach Abschluss des ohnehin schon hoch vergüteten Dienstvertrages. Mit einem weiteren Mietkostenzuschuss hätte er zur Unzeit eine sachlich nicht gebotene Gehaltserhöhung zum Nachteil der KBV erhalten. Das Gericht geht davon aus, dass Köhler nicht nur grob fahrlässig gehandelt habe, sondern in kollusivem Zusammenwirken mit dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. |

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