Management

Abends den Wetterbericht hören

Kein Anspruch auf Gehalt bei Zuspätkommen wegen Eis und Schnee

bü | Schnee bringt unterschiedliche Reaktionen: Freude über die weiße Pracht. Oft aber auch Ärger über rutschige Straßen, die Motorrad- wie Autofahrer vor härteste Proben stellen und auf denen man oft nur im Schneckentempo vorankommt. Natürlich betrifft dies auch Busse, Straßen- oder Eisenbahnen. Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer wegen solcher „Verkehrshindernisse“ zu spät oder gar nicht am Arbeitsplatz erscheint?

Auch unpünktliche öffentliche Verkehrsmittel sind oft Ursache dafür, dass die Apotheke erst nach Dienstbeginn erreicht wird. Muss für die dadurch ausfallende Arbeitszeit der Arbeitgeber geradestehen? Nein. Nach dem Gesetz ­haben die Betriebe nur dann das Arbeitsentgelt ohne Gegenleistung ihrer Mitarbeiter weiterzuzahlen, wenn diese aus einem „in ihrer Person liegenden Grund“ nicht ­arbeiten können.

Solche Gründe sind zum Beispiel, wenn eine Krankheit oder ein Unfall zur Arbeitsunfähigkeit führt. Verstopfte Straßen durch Unfälle oder Nebel, Schnee und Eis, die ursächlich dafür sind, dass Beschäftigte nicht zur gewohnten Stunde mit der Arbeit beginnen können, gehören nicht zu den „persönlichen Gründen“ einer Arbeitsverhinderung. Mit anderen Worten: Das „Zeit-Risiko“ des Anfahrtsweges zum Betrieb trägt der Arbeitnehmer.

Natürlich kann ein Apothekenleiter kulant verfahren – was oft auch geschieht. Wo dies nicht der Fall ist, heißt es deshalb: Wer morgens im Schnee stecken bleibt, der muss abends oder zu einer anderen Zeit länger arbeiten oder hat, wenn das nicht möglich ist, weniger Geld auf der Lohnabrechnung. Da kann nur empfohlen werden: „Wenn’s schneit: früher aufstehen!“

Andererseits muss der Apothekenleiter Lohn oder Gehalt weiterzahlen, wenn in seiner Apotheke nicht gearbeitet werden kann, etwa weil die Heizung ausgefallen ist. Das Bundesarbeitsgericht stellte vor Jahren schon fest, dass dieser Fall vom Betriebsrisiko der jeweiligen Firma erfasst werde (Az.: 4 AZR 301/80).

Schließlich: Kommt es ausnahmsweise – zum Beispiel wegen schwieriger Wetterverhältnisse – dazu, dass der Chef seine Apotheke nicht beziehungsweise nicht rechtzeitig öffnen kann, sodass die Mitarbeiter keinen „Zugang“ haben, dann gilt natürlich auch hier: Wer den Anlass setzt, dass nicht gearbeitet werden kann, der hat dafür aufzukommen ...

In diesem Zusammenhang interessiert: Passiert auf einem der Wege zur oder von der Arbeitsstelle ein Unfall, und das ist ja jahreszeiten­unabhängig, so tritt bei den Apothekenangestellten für die gesundheitlichen Folgen die gesetzliche Unfallversicherung ein. Denn bei solchen „Wegeunfällen“ handelt es sich – wie bei einem Malheur, das während der Arbeitszeit passiert ist – um einen Arbeitsunfall. Das Leistungsspektrum der Berufsgenossenschaft ist weitergehend als das der gesetzlichen Krankenkassen. |

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