Recht

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Austritt aus der „GKV“ lässt nur noch den Weg zur „PKV“ offen

| Ist ein freiwillig gesetzlich Krankenversicherter aus seiner Krankenkasse ausgetreten und schließt er sich einer privaten Krankenversicherung an, so hat es damit auf Dauer sein Bewenden, weil er sich damit diesem Versicherungs-System angeschlossen hat. Das gilt auch dann noch, wenn er von der zunächst gewählten „PKV“ wegen arglistiger Täuschung herauskomplementiert wird. Er kann sich dann bei einem anderen – privaten – Versicherungsträger im „Basistarif“ versichern, worauf er einen Rechtsanspruch hat. Zurück in die „GKV“ kann er nicht mehr.

(BSG, B 12 KR 23/14 R)

Vorsorge-Zusatzversicherung kann im 44-Euro-Rahmen steuerfrei sein

| Schließt ein Arbeitgeber für seine Mitarbeiter eine Zusatzkrankenversicherung für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen und Zahnersatz ab und bezahlt er auch die Prämien, so kann dieser Aufwand im Rahmen des monatlichen 44-Euro-­Rahmens den Mitarbeitern steuerfrei zur Verfügung gestellt werden. (Hier wandte der Arbeitgeber dafür pro Beschäftigtem rund 36 Euro pro Monat auf.)

(Sächsisches FG, 2 K 192/16)

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