Recht

Drum prüfe, wer sich ewig bindet …

Mit einem Ehevertrag die Apotheke absichern

Der Apotheker ist ein Unternehmer, dessen Vermögenssituation sich über die Jahre in der Regel positiv entwickelt. Im Fall der Scheidung ist das gesetzlich geregelte Instrumentarium zur Vermögensauseinandersetzung und zur Unterhaltsgewährung häufig nicht ausgewogen und spiegelt nur unzureichend die tatsächlichen Lebensverhält­nisse wider. Insbesondere aufgrund von Zugewinnausgleichsansprüchen kann das Unter­nehmensvermögen über Ausgleichszahlungen gefährdet werden. Auch zur Vermeidung teurer Auseinandersetzungen im Scheidungsfall ist es daher empfehlenswert, die Scheidungsfolgen klar und eindeutig in einem Ehevertrag zu regeln.

Eheverträge können vor und bei Eingehung der Ehe, aber auch noch danach geschlossen werden. Zur Wirksamkeit muss ein Ehevertrag immer notariell beurkundet werden. Er sollte allerdings von einem Anwalt bzw. Steuerberater mit wirtschaftlichem und steuerlichem Sachverstand und Kenntnissen von Apotheken vorbereitet werden.

Nachfolgend werden wir die wichtigen Regelungsbereiche im Ehevertrag darstellen, nämlich die Modi­fikation des Güterstandes, des Versorgungsausgleichs, des Unterhalts und die Regelungen bezüglich des gemeinsamen Eigentums.

Zugewinngemeinschaft: Vermögenszuwachs wird geteilt

Wird bei der Eheschließung keine gesonderte Vereinbarung getroffen, leben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben hat der Güterstand der Zugewinngemeinschaft keine Auswirkungen auf die Eigentums- und Haftungsverhältnisse während der Ehe. Das Eigentum des Ehepartners bleibt sein Eigentum. Ist zum Beispiel der Ehemann Eigentümer einer Wohnimmobilie und die Ehefrau Inhaberin einer Apotheke, werden die Eigentumsverhältnisse weder durch die Eheschließung noch durch die Scheidung berührt. Die Zugewinngemeinschaft wirkt sich anders aus: Im Fall der Scheidung wird das Anfangsvermögen bei Eheschließung und das Endvermögen der Eheleute zum Scheidungsstichtag festgestellt. Ist der Vermögenszuwachs bei Ehemann und Ehefrau unterschiedlich groß, beträgt zum Beispiel die Differenz 100.000 Euro, muss als Zugewinnausgleich dann die Hälfte an den Ehegatten mit dem geringeren Vermögenszuwachs gezahlt werden, im Beispielsfall 50.000 Euro.

Weitere Folge des Güterstands der Zugewinngemeinschaft ist eine Erhöhung des Erbteils um 1/4 im Todesfall. Der Ehegatte hat danach einen gesetzlichen Erbteil von 1/2 (während der Ehegatte im Güterstand der Gütertrennung nur 1/4 erhält). Das hat Auswirkungen auf mögliche Pflichtteilsrechte von im Testament nicht berücksichtigten Erben. Schließlich unterliegt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft jeder Ehepartner einer Sperre, sofern er über wesentliche Teile seines Vermögens verfügt. Ist die Apotheke wesentlicher Vermögensgegenstand, kann darüber nur mit Zustimmung des Ehepartners verfügt werden.

Alternativen sind der Güterstand der Gütergemeinschaft, in dem das Vermögen der beiden Ehepartner zum gemeinschaftlichen Vermögen der Eheleute und dann im Scheidungsfall entsprechend halbiert wird, und der Güterstand der Gütertrennung, der schlichtweg Zugewinnausgleichsansprüche im Scheidungsfall nicht vorsieht.

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Gütertrennung: Nachteile im Todesfall

Noch heute wird der Fehler gemacht, den Güterstand der Gütertrennung zu vereinbaren. Die Gütertrennung wird häufig gewählt, um nicht für Schulden des Ehepartners mithaften zu müssen. ­Dafür ist die Vereinbarung der ­Gütertrennung aber nicht erforderlich, denn eine Mithaft besteht auch im Fall der Zugewinngemeinschaft nicht. Zwar werden durch die Gütertrennung Zugewinnausgleichsansprüche ausgeschlossen. Die Gütertrennung hat gegenüber der Zugewinngemeinschaft aber zwei wesentliche Nachteile: So werden die Pflichtteile der Kinder erhöht, weil der gesetzliche Erbteil der Ehegatten nur 1/4 und nicht 1/2 ist. Gravierender ist, dass dem Ehegatten im Todesfall der Frei­betrag in Höhe des fiktiven Zu­gewinns nicht zusteht. Zur Verdeutlichung: Leben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und verstirbt der Ehepartner mit einem hohen Vermögenszuwachs, reichen oft die erbschaftsteuerlichen Freibeträge nicht aus. Dann kommt der Frei­betrag gemäß § 5 ErbStG zum ­Zuge. Dieser hat grob gerechnet die Höhe des fiktiven Zugewinnausgleichsbetrags. Wenn man Gütertrennung vereinbart, verliert man diesen Freibetrag. Das kann bei großen Vermögen im Erbfall teuer werden.

Apotheke aus dem Zugewinn herausnehmen

Um dieses Dilemma zu lösen, können die Ehepartner im Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft modifizieren. Das bedeutet, dass der Güterstand der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich bestehen bleibt, also insbesondere für den Fall, dass der Güterstand durch Tod beendet wird. Für den Fall der Scheidung trifft man aber von der gesetzlichen Regelung abweichende Regelungen. Diese können mannigfach sein. Es kann grundsätzlich wechselseitig ein Zugewinnausgleichsanspruch komplett ausgeschlossen werden. Als Gegenleistung dafür kann – muss aber nicht – eine Ausgleichszahlung vereinbart werden. Denn ­anders als beim Unterhalt sind die Parteien weitestgehend frei in der Gestaltung. Es ist auch denkbar, einzelne Vermögenswerte, zum Beispiel die Apotheke und/oder eine Immobilie, aus der Zugewinnausgleichsrechnung herauszunehmen. Entsprechende Wertzuwächse werden dann schlichtweg in der Berechnung des Zugewinns nicht berücksichtigt. Im Detail fordern die Regelungen höchste Sorgfalt. So können zum Beispiel Teile der Erträge oder Erlöse aus dem Verkauf des Betriebsvermögens vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden oder eben nicht.

Denkbar ist es auch, den Zugewinnausgleich der Höhe nach zu begrenzen. Eine detaillierte Regelung erfordert eine umfassende Analyse der Vermögens- und Interessenlage.

Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen werden

Im Fall der Scheidung sieht das Gesetz vor, dass ein sogenannter Versorgungsausgleich stattfindet. Das bedeutet, dass man die Versorgungsanwartschaften der Eheleute untersucht, um dann festzustellen, ob hier erhebliche Differenzen bestehen. Diese müssen dann im Scheidungsfall ausgeglichen werden. In der Regel kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden.

Unterhalt unterliegt der richterlichen Kontrolle

Anders als die Regelung über den Zugewinnausgleich unterliegt eine Vereinbarung der Eheleute über nachehelichen Unterhalt der richterlichen Kontrolle. Das bedeutet, dass die Unterhaltsklauseln daraufhin überprüft werden, ob sie den Anforderungen an die Rechtsprechung zum Schutz von unterhaltsbedürftigen Eheleuten entsprechen. Diese Rechtsprechung sagt im Wesentlichen, dass es den Eheleuten zwar grundsätzlich freisteht, die gesetzlichen Regelungen über den nachehelichen Unterhalt ehevertraglich abzuändern oder auszuschließen. Der Schutzzweck dieser Vorschriften ist jedoch dann unterlaufen, wenn die vereinbarte Lastenverteilung offensichtlich einseitig ist und für den Betroffenen in Anbetracht des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Wann das so ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden.

Denkbar sind im Rahmen des rechtlich Zulässigen verschiedenste Unterhaltsmodelle. Zum einen können Situationen mit oder ohne Betreuung von Kindern geregelt werden. Der Unterhalt kann gedeckelt oder es können feste Unterhaltsbeträge ausgehandelt werden. Auf jeden Fall ist eine Unterhaltsregelung zu indexieren, um Wertsteigerungen zu berücksichtigen.

Aufgrund sich ändernder wirtschaftlicher und persönlicher Verhältnisse muss die Unterhaltsregelung regelmäßig überprüft werden. So kann es zum Beispiel sein, dass bei Beginn der Ehe beide Eheleute arbeiten und keine Kinder zu versorgen sind. Dann wäre es durchaus zulässig, einen kompletten Unterhaltsverzicht zu vereinbaren. Ändert sich das aber während der Ehe und gibt ein Ehepartner seine Arbeit auf, um die Kinder zu betreuen, wäre ein solcher Unterhaltsverzicht nicht mehr wirksam. Hier ist Fingerspitzen­gefühl gefragt, wobei es eine Vielzahl von kreativen Lösungen gibt, die beiden Eheleuten gerecht wird.

Nicht möglich ist eine Regelung des sogenannten Trennungsunterhalts im Ehevertrag. Das ist der Unterhalt, der für die Zeit des Getrenntlebens bis zur rechtskräftigen Scheidung der eine Ehegatte dem anderen zahlen muss. Darüber können aber naturgemäß Vereinbarungen im Rahmen einer Trennungsvereinbarung getroffen werden (siehe nachfolgend).

Wer bekommt die Immobilie?

Häufig ist es so, dass den Eheleuten ein Eigenheim jeweils zur Hälfte gehört. Dann sollten unbedingt klare Regelungen dafür getroffen werden, wer das Haus im Trennungsfall weiter bewohnen darf und zu welchen Bedingungen. Zieht also ein Ehegatte aus und nutzt der andere Ehegatte die Wohnung fort, muss er dafür einen entsprechenden Nutzungs­obolus entrichten.

Letztendlich empfiehlt es sich aber, für den Scheidungsfall zu regeln, wem die Immobilie zufällt oder ob einer der Eheleute ein Ankaufsrecht hat. Denkbar ist es, dies mit der Regelung über den Zugewinnausgleichsausschluss zu verknüpfen. Soll die Immobilie einem Ehegatten zufallen, ist verbindlich zu regeln, wie der entsprechende Wert festzustellen ist. Falls eine betragsmäßige Regelung nicht möglich ist, muss festgelegt werden, wie verbindlich ein Gutachter bestimmt werden kann.

Bei Trennung einvernehm­liche Regelung anstreben

Sollten es die Eheleute unterlassen haben, einen vernünftigen Ehevertrag zu schließen, ist das Kind noch nicht in den Brunnen gefallen. Denn es können auch Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen einvernehmlich zwischen den Eheleuten getroffen werden, bevor das Gericht hierüber Entscheidungen trifft. Eine solche Vereinbarung ist unbedingt anzuraten, denn die praktische Erfahrung zeigt: Je länger die Eheleute getrennt sind, desto schwieriger wird es, eine vernünftige Regelung über die Scheidungsfolgen, insbesondere den Zugewinnausgleich, die Bewertung von Betrieben und Immobilien oder den Unterhalt zu finden. Solange also noch die Chance besteht, dass die Eheleute miteinander kommunizieren, sollte diese genutzt werden, um eine entsprechende Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung zu treffen. Auch diese muss notariell beurkundet werden und bindet dann das Gericht.

Wird kein Ehevertrag geschlossen und kommt es auch nicht mehr zu einer entsprechenden Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung, müssen oft erhebliche Anwalts- und Gutachterkosten aufgewandt werden, um die Scheidung durchzuführen. Nicht zuletzt geht das einher mit einem deutlichen Verlust an Lebensqualität. Daher sollten entsprechende Vereinbarungen zeitig und ausgewogen abgeschlossen werden. |


Rechtsanwalt Dr. Markus Rohner, ­Sozietät Witte Rohner Zur Mühlen / RST Beratungsgruppe, Essen

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