Gesundheitspolitik

Verluste „von der Steuer absetzen“

bü | Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs können Verluste aus dem Verfall von Optionen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. In den entschiedenen Fällen hatten Privatanleger verschiedene Aktien- und Indexoptionen erworben. Diese „liefen aus dem Geld“ und mussten nach dem Ende der Laufzeit als wertlos aus den Depots der Anleger ausgebucht werden. Den Wertverlust machten sie als Werbungskosten in der Anlage Kap geltend – zu Recht. Optionsbedingte Verluste sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich zu berücksichtigen. Dies regele das Einkommensteuergesetz eindeutig. (BFH, IX R 48/14 u. a.) |

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