Gesundheitspolitik

Keine Chance in Karlsruhe

Glücklose Verfassungsbeschwerde gegen BSG-Zyto-Urteil

BERLIN (ks) | Zytostatika-herstellende Apotheken müssen die Hoffnung auf eine juristische Lösung in ihrem Sinne aufgeben. Das Bundesverfassungs­gericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundessozialgerichts zu den ­Zyto-Ausschreibungen der AOK Hessen nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Urteil des Bundessozialgerichts vom letzten November, demzufolge das Wirtschaftlichkeits­gebot das Recht des Patienten auf freie Apothekenwahl schlägt, hat Bestand. Apotheker, die Versicherte der AOK Hessen mit onkologischen Zubereitungen versorgt haben, obwohl sie keinen Exklusiv-Vertrag mit der Kasse geschlossen hatten, müssen Retaxationen hinnehmen.

Der Apotheker, der nun auf über 70.000 Euro sitzen bleibt, hatte versucht, in Karlsruhe noch seine Grundrechte geltend zu machen. Doch das Bundesverfassungsgericht hat seine Beschwerde nicht angenommen. Warum – darüber lässt es Apotheker und Juristen leider im Dunklen. Der bereits am 13. April 2016 gefällte Beschluss (Az.: 1 BvR 591/16) erging ohne Gründe.

Damit ist die zweite Verfassungsbeschwerde gescheitert, die sich gegen die Nullretaxationen von Apotheken richtete. Auch im Musterstreit, in dem es darum ging, ob die Abgabe eines Nicht-Rabattarzneimittels trotz bestehenden Vertrags und ohne weitere Begründung den Vergütungsanspruch des Apothekers entfallen lässt, blieb der Weg nach Karlsruhe erfolglos. |

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