Gesundheitspolitik

Apotheker sollen Rezepte ergänzen

BERLIN (ks) | Fehlen Vorname oder Telefonnummer des Verordners auf einem Rezept, soll die Apotheke diese künftig ergänzen können. Das plant das BMG.

Die Änderung in der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), nach der seit Juli letzten Jahres auch Vorname und Telefonnummer des Arztes auf einem Rezept angegeben sein müssen, hat viele Apotheken verunsichert. Eigentlich sollen diese Angaben gerade dem Apotheker dienen: Er soll leichter Kontakt zum Verordner finden können, wenn er Fragen zum Rezept hat.

Doch zugleich stellte sich die Frage: Können Krankenkassen eine Verordnung, die die Angaben nicht enthält, als „nicht ordnungsgemäß“ abstempeln – mit der Folge, dass der Apotheker seinen Anspruch auf Vergütung einbüßt? Angesichts der Tatsache, dass es immer noch Ärzte gibt, die keine Stempel mit allen erforderlichen Angaben nutzen, eine nachvollziehbare Befürchtung.

Juristen sehen schon jetzt keinen Retax-Grund

Juristen waren sich schnell einig: So kann das nicht gemeint sein. Grund zur Retaxation sehen sie nicht, wenn die besagten Angaben fehlen. Dennoch blieben Zweifel. Bislang sind allerdings keine Fälle bekannt, in denen Krankenkassen bei einem fehlenden Vornamen retaxiert hätten. Vielmehr erklärten sich die meisten Krankenkassen bereit, vorerst auf Retaxationen zu verzichten. Vereinbarte Friedenspflichten wurden bis in dieses Jahr hinein verlängert. Der Deutsche Apothekerverband ließ sich auf solche Abmachungen ein, auch wenn Juristen dies für überflüssig hielten.

AMVV wird erneut geändert

Nun hat offenbar auch das Bundesgesundheitsministerium ein Einsehen, dass die gegenwärtige Situation für Apotheker unbefriedigend ist – und will nachbessern. Es hat den Verbänden – darunter der ABDA – den Entwurf einer 15. Verordnung zur Änderung der AMVV zur Stellungnahme vorgelegt. Unter anderem ist darin ein neuer Absatz 6a für § 2 AMVV vorgesehen. Dieser lautet:

„(6a) Fehlt der Vorname der verschreibenden Person oder deren Telefonnummer zur Kontaktaufnahme, ist der Apotheker auch ohne Rücksprache mit der verschreibenden Person befugt, die Verschreibung insoweit zu ergänzen, wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind.“

Was ist „zweifelsfrei“?

In der Begründung des Verordnungsentwurfs heißt es dazu: „Als zweifelsfrei bekannt sind diese Angaben anzusehen, wenn die Apotheke die Daten verifiziert hat oder z. B. aufgrund örtlicher Nähe häufig Rezepte der verschreibenden Person beliefert oder ein regelmäßiger Kontakt zwischen verschreibender Person und dem Apotheker besteht (z. B. Belieferung des Sprechstundenbedarfs der verschreibenden Person durch die Apotheke).“

Zudem werde den Apothekern mit der Regelung „die Möglichkeit gegeben, in unkomplizierter Weise Retaxierungen durch die gesetz­lichen Krankenkassen wegen fehlerhaft ausgestellter Verschreibungen zu vermeiden, wenn die verschreibende Person es versäumt hat, diese Angaben zu vermerken, dies in der Apotheke bemerkt wurde und die fehlenden Angaben in der Apotheke nach­getragen wurden“.

Darüber hinaus sollen in der AMVV diverse weitere Änderungen vorgenommen werden. So werden drei Positionen aufgrund von Entlassungen aus der Verschreibungspflicht geändert und vier Positionen aus der Anlage 1 gestrichen. Eine Position wird redaktionell geändert und eine weitere präzisiert. 18 Positionen werden neu eingefügt.

Zeit für Stellungnahmen läuft

Bis zum 7. Juni können die Verbände nun zum Verordnungsentwurf Stellung nehmen. Die Aussichten auf eine Änderung dürften gut sein. |

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