Arzneimittel und Therapie

Für den Verzehr und Verkehr ungeeignet

Wann Vitalpilze als Arzneimittel einzustufen sind

du | Potenzstörungen, Demenz, nachlassende Leistungsfähigkeit, Krebs – glaubt man den Vitalpilz-Protagonisten, dann sind gegen nahezu jede Befindlichkeitsstörung und Erkrankung ein oder mehrere Pilze gewachsen. Angeboten werden diese Vitalpilze als Nahrungsergänzungsmittel. Doch unter den ausgelobten Pilzen befinden sich auch solche, die aufgrund ihrer Konsistenz und ihres Geschmacks als Lebensmittel nie Verwendung finden würden.
Foto: Swapan – Fotolia.com

VitalpilzGanoderma lucidum mit vielfältigen Heilversprechen.

Zubereitungen aus solchen Pilzarten sind damit nach der bestehenden Verkehrsauffassung ausschließlich als Naturarzneimittel im Handel. Sie müssen im Einzelfall als sogenannte Präsentationsarzneimittel angesehen werden, die für ihre Verkehrsfähigkeit Wirksamkeit und Unbedenklichkeit nachzuweisen haben. Zu dieser Auffassung ist eine gemeinsame Expertenkommission des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelangt. Besonders im Visier hatte die Kommission Produkte, die Zubereitungen aus chinesischem Raupenpilz (Cordyceps sinensis), Schmetterlingstramete (Coriolus versicolor) und Lackporling (Ganoderma lucidum) enthalten. Die Experten kamen zu dem Ergebnis, dass Produkte dieser Pilzarten vor allem dann unzulässig als Lebensmittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel im Verkehr sind, wenn für eine konkrete Information zu dem einzelnen Produkt auf die allgemeinen Informationen im Internet zurückgegriffen werden muss und dort Heil- und Wirkversprechen zu finden sind.

BVL und BfArM weisen auf die Gefahr hin, dass Verbraucher die Vitalpilz­produkte aufgrund der krankheitsbezogenen Bewerbung im Internet als Arzneimittel ansehen könnten. Entsprechend den Regelungen des Arzneimittelgesetzes müssten dann für diese Produkte die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit in einem Zulassungsverfahren nachgewiesen werden. |

Quelle

Einstufung bestimmter Vitalpilzprodukte. Stellungnahme Nr. 01/2014 der gemeinsamen Expertenkommission des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vom 6. Februar 2015

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