Adexa-Info

Fortbildung, ja bitte!

Hinweise rund um die Interpharm

Vom 6. bis 7. März findet in Hamburg die Interpharm statt. Der Kongress des Deutschen Apotheker Verlags ist ein Highlight für Fortbildungsfans, er bietet zertifizierte ­Seminare für alle Berufsgruppen. Wird die Teilnahme eigentlich als Arbeitszeit angerechnet? Und muss der Arbeitgeber Kosten für Karten und Anreise übernehmen?
Grafik: Trueffelpix – Fotolia.com

Ganze PKA-Schulklassen freuen sich schon auf ihren Hamburg-Besuch. PTA aus dem ganzen Bundesgebiet wollen am PTAheute-Kongress teilnehmen. Angestellte Approbierte und Filial­leiter liebäugeln mit dem POP-Symposium am 6. März und dem zweitägigen Wissenschaftlichen Kongress oder ­haben sich bereits angemeldet.

„Wer von seinem Arbeitgeber zu einer Fortbildung geschickt wird, der muss die Zeit inklusive der An- und Abreise auf seine Arbeitszeit angerechnet ­bekommen“, betont die Leiterin der ADEXA-Rechtsberatung Minou Hansen und verweist auf den Bundesrahmentarifvertrag (§ 17 Nr. 5 BRTV/RTV Nordrhein). Der Chef bzw. die Chefin muss auch die Kosten der Veranstaltung, Fahrtkosten und eventuell notwendige Übernachtungskosten sowie Spesen tragen. Das gilt auch für Auszubildende wie PKA-Azubis, PTA-Praktikantinnen oder PhiP.

Tariflicher Anspruch

Wenn die Aufforderung zur Teilnahme an einer fachlichen Fortbildung nicht vom Arbeitgeber kommt, hat man als ADEXA-Mitglied noch eine andere Option: Nach § 12 BRTV bzw. RTV Nordrhein besteht Anspruch auf Bildungsurlaub für fachliche Fortbildung. Für die pharmazeutischen Angestellten beträgt er sechs Tage pro zwei Kalenderjahre, für PKA drei Tage. Übrigens: Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Bildungsurlaub, und zwar im Verhältnis ihrer wöchentlichen ­Arbeitszeit zur regulären tariflichen Wochenarbeitszeit. Voraussetzung ist, dass im jeweiligen Bundesland nicht ohnehin ein gesetzlicher Anspruch auf Bildungsurlaub besteht. Dazu muss allerdings die entsprechende Veranstaltung nach dem Landesgesetz anerkannt sein.

Wenn Sie die Interpharm besuchen und Ihren tariflichen Anspruch geltend machen wollen, müssen Sie sich allerdings sputen, denn gemäß § 12 Nr. 3 BRTV ist es erforderlich, den Antrag auf Bildungsurlaub mindestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Hinterher ist auch die Teilnahme an der Veranstaltung zu belegen.

Dauert eine Fortbildung bis zu vier Stunden, wird hierfür ein halber Tag vom Bildungsurlaubsanspruch abgezogen, bei mehr als vier Stunden wird ein ganzer Tag angerechnet.

ADEXA-Mitglieder finden weitere Informationen im Login-Bereich auf unserer Website www.adexa-online.de in der Rubrik „Fortbildung und Bildungsurlaub“.

Fragen Sie unser Messeteam

Am ADEXA-Stand auf der Interpharm können Sie sich mit Ihren Fragen rund um Tarife, Arbeitsrecht und Berufs­politik auch an unser Messeteam wenden. Die Kolleginnen erwarten Sie dort an Stand F3 im Foyer vor Saal 1. Natürlich ist auch der Eintritt in die Gewerkschaft gleich auf der Messe möglich. Am Samstagnachmittag (7. 3.) ist der Schnellzeichner Mr. Kiss am Stand – ADEXA-Mitglieder haben Vorrang!

Weitere Informationen zur Interpharm finden Sie in dieser DAZ auf Seite 105 bis 112, unter www.interpharm.de ­sowie im Neujahrsrundschreiben für ADEXA-Mitglieder, das in Kürze verschickt wird. |

Dr. Sigrid Joachimsthaler

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