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Das Apotheken-A darf bleiben

Deutschlands älteste Apotheke muss baurechtswidriges Werbeschild nicht entfernen

BERLIN (ks) | Das große rote Apotheken-A der Trierer Löwen-Apotheke darf bleiben. Zwar ist es baurechtswidrig – aber das sind andere Werbeschilder in der Trierer Innenstadt auch. Ohne planvolles Gesamtkonzept dürfe die Stadt nicht gegen Einzelne vorgehen, entschied das Verwaltungsgericht.

Die Trierer Löwen-Apotheke, die als älteste Apotheke Deutschlands gilt, ziert ein etwa 1,2 mal 1,6 Meter große Apotheken-A. Die Stadt Trier auferlegte der Apothekeninhaberin, das Schild zu beseitigen, da es gegen Vorschriften der Werbeanlagen-Satzung der Stadt verstoße. Danach beträgt die zulässige Größe von Werbeanlagen höchstens 0,75 Meter. Dagegen zog die Apothekenbetreiberin vor Gericht. Nun hat das Verwaltungsgericht Trier die Beseitigungsanordnung der Stadt aufgehoben.

Fehlerhaftes Ermessen

Das Werbeschild sei zwar ohne die grundsätzlich erforderliche Genehmigung angebracht worden und es verstoße gegen die Vorschriften der Werbeanlagen-Satzung der beklagten Stadt, räumen die Richter ein. Es sei danach zu groß und rage zudem unzulässig über die Brüstung des ersten Obergeschosses hinaus. Die Beseitigungsanordnung sei dennoch aufzuheben, weil die Stadt das ihr zustehende Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt habe.

Foto: Berthold Werner

Die Löwen-Apotheke in Trier sollte ihr zu großes Apotheken-A abhängen. Doch weil auch andere Werbeschilder zu groß sind, darf es nun bleiben.

Ist der Verwaltung ein Ermessen eingeräumt, so müsse sie dieses in gleich gelagerten Fällen gleichmäßig ausüben, so das Gericht. Sie dürfe sich also nicht lediglich zum Einschreiten gegenüber einem Einzelnen entscheiden, während sie gegen eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle nicht vorgehe. Im Stadtgebiet existierten aber gerade auch im Umfeld des Hauptmarktes, an dem die Apotheke liegt, eine Vielzahl von Werbeanlagen, die im Widerspruch zur Werbeanlagen-Satzung stünden. In so einem Fall sei es erforderlich, dass die Behörde zunächst ein planvolles Konzept erarbeite, wie und gegen wen sie vorgehe, ehe sie gegen Einzelne einschreitet. Dies habe die Stadt Trier jedoch nicht getan.

Kein „Musterfall“

Da es vorliegend auch nicht darum ­gegangen sei, einen „Musterfall“ zu schaffen, der später allgemeine Schlüsse zulässt, habe die Stadt sich auch aus diesem Grunde nicht auf die Regelung eines Einzelfalles beschränken dürfen. Der Fall der Apotheke hätte vielmehr in ein „Eingriffskonzept eingebettet“ werden müssen.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 25. November 2015 – 5 K 1466/15.TR (nicht rechtskräftig) |

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