DAZ aktuell

Geschäftsmäßige Sterbehilfe verboten

Bundestag beschließt Sterbehilfegesetz

BERLIN (dpa/ks) | Geschäftsmäßige Sterbehilfe ist in Deutschland künftig strafbar. Nach einer eindring­lichen Debatte setzte sich im Bundestag am 6. November ein ent­sprechender Gesetzentwurf über­raschend klar gegen heftigen Widerstand durch. Vereine oder Einzelpersonen dürfen demnach künftig keine Beihilfe zum Suizid als Dienstleistung anbieten. Der ­Abstimmung ohne Fraktionszwang war eine einjährige Meinungsbildung über die heikle Gewissens­frage in Parlament und Öffentlichkeit vorausgegangen.

Nach geltendem Recht ist Selbsttötung in Deutschland nicht strafbar. Und weil der Selbstmörder keine rechtswidrige Straftat begeht, ist auch die Teilnahme am Suizid nicht strafbar. Diese Rechtslage ließ allerdings einige Fragen offen. Wie weit darf jemand mit der Beihilfe zur Selbsttötung gehen? Darf er damit gar ein Geschäft machen? Nun hat sich der Bundestag eingehend mit diesen Fragen beschäftigt – und eine Entscheidung getroffen.

Dem Parlament lagen vier Gesetzesinitiativen vor, die im Grunde alle auf ein Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe abzielten. Umstritten war allerdings, wie dabei das Selbstbestimmungsrecht der Patienten am Ende ihres Lebens gesichert und das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient geschützt werden können. Ende letzter Woche kam ein weiterer Antrag hinzu, der eine Gesetzesänderung insbesondere neuer Straftatbestände gänzlich ablehnte.

Die meisten Stimmen erhielt am Ende der Antrag, der schon zuvor als Favorit gehandelt wurde, gegen den sich aber doch Widerstand formiert hatte. Er stammt von einer fraktionsübergreifenden Parlamentariergruppe um Michael Brand (CDU), Kerstin Griese (SPD), Kathrin Vogler (Linke) und Harald Terpe (Grüne). Danach stellt ein neuer Straftatbestand im Strafgesetzbuch die geschäftsmäßige Förderung der Sterbehilfe unter Strafe. Es drohen bis zu drei Jahre Haft. Angehörige oder andere dem Suizidwilligen nahestehende Personen, die sich nicht geschäftsmäßig an der Tat beteiligen, werden von der Strafandrohung ausgenommen. Ansonsten bleiben die bisherigen Regelungen bestehen.

In der Schlussabstimmung erhielt der Antrag 360 von 602 abgegebenen Stimmen. Dagegen stimmten 233 Parlamentarier. Neun Abgeordnete enthielten sich. Während in der Unionsfraktion der Verbotsantrag mit 252 Befürwortern eine eindeutige Mehrheit hatte, überwogen bei SPD, Linken und Grünen jeweils die Neinstimmen. Die alternativen Gesetzentwürfe waren bereits in einer Vorabstimmung gescheitert. |

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