Pharmazeutisches Recht

Bekanntmachung einer Mitteilung zum Homöopathischen Arzneibuch (Empfehlungen der Fachausschüsse der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission)

Bundesrepublik Deutschland

Homöopathisches Arzneibuch

Vom 29. Mai 2015 (BAnz AT 25.06.2015, B7)

Aufgrund des § 7 Absatz 5 der Geschäftsordnung für die Deutsche ­Homöopathische Arzneibuch-Kommission und deren Gremien (vergleiche Bekanntmachung vom 17. Juli 2009, BfArM-Internetseite) sind Empfehlungen der Fachausschüsse der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission den betroffenen Fach- und Wirtschaftskreisen zur Kenntnis zu bringen.

Der Fachausschuss Analytik der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission hat mehrere Entwürfe zu Monografien erstellt. Weiter hat der Ausschuss Herstellungsregeln, eine Herstellungsvorschrift und die Beschreibung eines Arzneiträgers revidiert. Die Entwürfe sollen in das ­Homöopathische Arzneibuch aufgenommen werden, sie werden hiermit zur Kenntnis gebracht (Anlage*).

Revidierte Monografien

  • Aristolochia clematitis
  • Galium aparine
  • Herniaria glabra
  • Lachesis
  • Secale cornutum
  • Strophanthus gratus

Revidierte Herstellungsvorschrift und Arzneiträger

  • Vorschrift 32: Gepufferte wässrige Urtinkturen
  • H 5.3 Arzneiträger und Hilfsstoffe: Ascorbat-Phosphat-Pufferlösung

Stellungnahmen zu den Entwürfen dieser Monografien des Homöopathischen Arzneibuches sind bis spätestens 25. August 2015 einschließlich an die Geschäftsstelle der Arzneibuch-Kommissionen im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3, 53175 Bonn, zu richten.

Bonn, den 29. Mai 2015

65.1.02 – 3660 – 294797/15

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Prof. Dr. Broich

*Die Anlage ist hier nicht abgedruckt.

Den kompletten Text mit der Anlage können Sie auf der Internetseite der Bundesanzeiger-Verlags-GmbH kostenlos als PDF herunterladen. Unter www.bundesanzeiger.de finden Sie den Eintrag über die Stichwortsuche (Homöopathisches Arzneibuch) oder über den aktuellen „Amtlichen Teil“ (BAnz AT 25.06.2015, B7)

Arzneimittel-Richtlinie zur Anlage XII: Crizotinib

Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 25. Juni 2015 (BAnz AT 25.06.2015, B2) ist eine „Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Verlängerung der Befristung der Geltungsdauer eines Beschlusses über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Crizotinib“ vom 16. April 2015 abgedruckt.**

Arzneimittel-Richtlinie zur Anlage XII: Vildagliptin

Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 23. Juni 2015 (BAnz AT 23.06.2015, B4) ist eine „Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Vildagliptin“ vom 21. Mai 2015 abgedruckt.**

Zulassung von Tierarzneimitteln

Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 19. Juni 2015 (BAnz AT 19.06.2015, B2) ist eine „Bekanntmachung über die Zulassung von Tierarzneimitteln sowie andere Amtshandlungen“ vom 26. Mai 2015 abgedruckt.**

Nordrhein-WESTFALEN

AK Nordrhein: Beschluss von Zertifikatsrichtlinien

Die Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Kammerversammlung folgende Zertifikatsrichtlinien beschlossen:

  • Richtlinien für Apotheker(innen) zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats,
  • Richtlinien für pharmazeutisches Personal mit Ausnahme von Apotheker(innen) zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats,
  • Richtlinien für pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte/Apotheken­helfer(innen) zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats.

Sie finden diese Texte im Wortlaut auf der DAZ.online-Seite im Service-Bereich unter „DAZ Recht/Recht/Gesetzestexte, Verordnungen, Bekanntmachungen“ zum Herunterladen.

** Den Bundesanzeiger können Sie auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de (auch in einer kostenlosen Newsletter-Version) abonnieren.

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