DAZ aktuell

Privatsache Nicotinersatz

Gericht: Keine GKV-Leistung

BERLIN (jz) | Arzneimittel zur Tabakentwöhnung dürfen auch in Disease Management Programmen (DMP) nicht von der Krankenkasse bezahlt werden. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat vergangene Woche einen Schlusspunkt unter den Streit zwischen Gemeinsamem Bundesausschuss (G-BA) und Bundesgesundheitsministerium (BMG) gesetzt.

Der G-BA hatte im Februar 2012 im Rahmen einer Richtlinie zur Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen beschlossen, dass rauchende Teilnehmer an DMP zu Asthma und COPD „gegebenenfalls geeignete unterstützende medikamen­töse Maßnahmen“ zur Rauchentwöhnung angeboten werden können. Nicht-medikamentöse Maßnahmen seien allerdings vorzuziehen.

Doch das BMG will selbst eine einmalige Verordnung medikamentöser Maßnahmen – also etwa einer Nicotinersatztherapie – nicht zulassen. Im Rahmen seiner Rechtsaufsicht beanstandete es die Regelungen als rechtswidrig. Arzneimittel zur Raucherentwöhnung seien ausdrücklich von der Versorgung zulasten der GKV ausgeschlossen. Der G-BA ging dagegen vor Gericht.

Am 27. Mai bestätigte das LSG nach Informationen des Gerichts nun die Beanstandungsverfügung des BMG (Az. L 9 KR 309/12 KL). Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor, aber in einer Mitteilung heißt es, dass die Klage des G-BA abgewiesen wurde, weil § 34 SGB V die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln „zur Raucherentwöhnung“ zulasten der GKV strikt ausschließe und Ausnahmen hierfür nach geltendem Recht nicht in Betracht kämen. Die Revision zum Bundessozialgericht ließ das LSG nicht zu. |

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