DAZ aktuell

Vorsicht – mögliches Dopingmittel

Warnhinweis für verbotene Arzneimittel geplant

BERLIN (jz) | Packungsbeilage und Fachinformation von Arzneimitteln, die auf der Verbotsliste im Anhang zum Übereinkommen gegen Doping stehen, sollen künftig einen Warnhinweis enthalten müssen. Das sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport vor, der am 22. Mai in erster Lesung durch den Bundestag beraten wird. Auf Anraten seines Rechts-, Gesundheits- und des Ausschusses für innere Angelegenheiten sprach sich der Bundesrat bereits für eine entsprechende Regelung aus.
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Arzneimittel, die auf der Verbotsliste im Anhang zum neuen Anti-Doping-Gesetz stehen, sollen künftig eine entsprechende Warnung im Beipackzettel enthalten.

Die Bundesregierung will mit dem neuen Gesetz die Dopingbekämpfung regeln, indem sie die bisherigen Rechtsvorschriften bündelt und erweitert. Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird, wer „ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei sich anwendet oder anwenden lässt“. Damit geht die Neuregelung über die bisherigen strafbewehrten Verbotsnormen im Arzneimittelgesetz hinaus, die den Handel mit Dopingmitteln im Blick haben, nicht aber das Selbstdoping.

Für Arzneimittelhersteller relevant und für Apotheken interessant ist am Gesetzentwurf unter anderem, dass Packungsbeilage und Fachinformation von Arzneimitteln, die in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport aufgeführte Stoffe sind oder solche enthalten („Verbotsliste“) künftig folgenden Warnhinweis enthalten sollen: „Die Anwendung des Arzneimittels XYZ kann bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen.“ Könne aus dem Fehlgebrauch des Arzneimittels zu Dopingzwecken eine Gesundheitsgefährdung folgen, sei dies zusätzlich anzugeben, heißt es im Gesetzentwurf.

Nicht gelten soll diese Vorgabe für Homöopathika. Zudem soll es eine Übergangsvorschrift geben: Wird ein Stoff oder eine Stoffgruppe neu in die Anlage I aufgenommen, dürfen Arzneimittel, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der geänderten Anlage I im Bundesgesetzblatt Teil II zugelassen sind und die einen dieser Stoffe enthalten, auch ohne die Warnhinweise bis zur nächsten Verlängerung der Zulassung in den Verkehr gebracht werden. Allerdings gilt diese Ausnahme nicht länger als bis zum Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der geänderten Anlage I. |

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