Foto: DAZ/Sket

Stolperfalle Anlage V

Vorsicht bei Medizinprodukten mit Arzneimittelcharakter

DAP | Zu den Medizinprodukten im Apothekenalltag gehören z. B. Teststreifen, Verbandstoffe und sogenannte Medizinprodukte mit ‚Arzneimittelcharakter‘. Medizinprodukte mit ‚Arzneimittelcharakter‘ werden nur dann von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet, wenn sie in der Anlage V der Arzneimittelrichtlinie des G-BA gelistet sind; für Teststreifen und Verbandstoffe ist eine solche Listung nicht erforderlich. Denn für Teststreifen und Verbandstoffe ist die Erstattungsfähigkeit durch die GKV im Sinne des § 31 SGB V gegeben. Doch wie ist die Erstattung zu beurteilen, wenn sich hinter einem gelisteten Produktnamen mehrere PZNs verbergen? Dazu nähere Informationen im Folgenden.

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