Foto: DAZ/Sket

Retax bei kurzwirksamen Insulinanaloga

Muss die Apotheke die Verordnungsfähigkeit prüfen?

DAP | Ein verordnetes Importpräparat muss gegen ein rabattiertes Originalarzneimittel ausgetauscht werden, auch wenn die Verordnung mit Aut-idem-Kreuz erfolgte. Dies hat mittlerweile neben vielen Regionalverträgen auch der Verband der ­Ersatzkassen (vdek) in seinem Arzneimittelversorgungsvertrag (§ 4 Absatz 12) klargestellt. Trotzdem müssen bei einer Arzneimittelsubstitution die Vorgaben des jeweiligen Liefervertrags und des Rahmenvertrags beachtet werden und die Verordnungsfähigkeit des Arzneimittels zulasten der GKV muss gegeben sein. Prüfpflicht der Verordnungsfähigkeit durch den Apotheker ist allerdings nicht vertraglich vereinbart.

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