Recht

Minijobs: Maximal 16,65 Euro ­Zuzahlung bringen „Riester-Rechte“

So werden die Leistungen der Rentenversicherer aufgepeppt

bü | Minijobber, Beschäftigte also, die maximal 450 Euro ­Monatsverdienst erzielen, sind zwar – haben sie ihre Arbeit nach 2012 aufgenommen – ­rentenpflichtversichert. Davon ­können sie sich aber befreien lassen, was häufig geschieht, um Beiträge zu sparen. Das ­er­ledigt der Arbeitgeber mit 28 Prozent plus im Regelfall 2 Prozent Steuerpauschale für sie. Doch Minijobber sollten die Vorteile kennen, die ihnen die „Pflicht“ beschert, bevor sie ans Sparen denken.
Foto: Jan Jansen – fotolia.com

Denn sie brauchen nur 3,7 Prozent ihres Verdienstes, also maximal 16,65 Euro im Monat, selbst auf­zubringen. Und daraus folgt:

  • Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen (zum Beispiel ­Kuren)
  • Anspruch auf Erwerbsminderungsrente
  • Anspruch auf vorzeitige Altersrente
  • volle Anrechnung der Minijob-Beschäftigungszeiten auf die für die Rentenbewilligung maßgebenden „Wartezeiten“.

Die „Pflicht“ hat ein weiteres Plus: Die Teilzeitkraft kann einen „Riester-Vertrag“ abschließen – mit allen sich daraus ergebenden Vorteilen. Die Stiftung Warentest hört nicht auf, zu betonen: Die Riester-Rente lohnt sich für jeden, der sie kriegen kann – vor allem für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen. Denn ihnen steuert der Staat besonders großzügig Anteile bei.

Im Jahr 2015 sind 4 Prozent des Vorjahresbruttoverdienstes auf einen „Riester-Vertrag“ einzuzahlen, um die höchstmögliche staatliche Förderung kassieren zu ­können. Die beträgt 154 Euro für die (rentenversicherungspflichtige) Teilzeitkraft plus 185 Euro für jedes Kind (für nach 2007 geborene Kinder 300 €). Eine Mutter mit zwei 2007 und 2010 geborenen Kindern kommt somit auf (154 + 185 + 300 =) 639 Euro Zulage im Jahr 2015. Aufbringen dafür muss sie – ­einen 450 Euro-Monatsverdienst mit 3,7 Prozent Zuzahlung unterstellt – (12 x 450 € = 5400 €, ­davon 4% =) 216 Euro im Jahr.

Da die staatliche Zulage von 639 Euro von dem an sich selbst aufzubringenden Anteil abgezogen wird, ergibt sich ein Eigenanteil von „0 Euro“. Das Gesetz sieht jedoch einen „Mindesteigenbeitrag“ von 60 Euro im Jahr vor, der Bedingung dafür ist, die 639 Euro zugelegt zu bekommen. Das ­Riester-Konto wäre mit 699 Euro gefüllt.

Was tun?

Was ist zu tun, um diese Vorteile zu erlangen? Seit Jahresbeginn 2013 müssen Minijobber in einem neuen Arbeitsverhältnis nichts unternehmen. Denn sie unterliegen grundsätzlich der Beitragspflicht. Ein Befreiungsantrag würde sie – wie geschildert – von den aufgezählten Vorteilen ausschließen. Und zwar für die gesamte Dauer der Beschäftigung.

Wer schon vor 2013 die Arbeit aufgenommen hatte, der bleibt rentenversicherungsfrei, wenn der vorherige Verdiensthöchstbetrag von 400 Euro monatlich nicht angehoben worden ist. Bei einer Erhöhung über 400 Euro hinaus würde automatisch Rentenversicherungspflicht einsetzen – allerdings auch wieder mit der Möglichkeit, sich davon befreien zu lassen.

Wichtig für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten, die bei der Minijobzentrale in Essen gemeldet sind: Wollen sie den Rentenbeitrag aufstocken, so sind dafür stolze 13,7 Prozent zu berappen – etwa dreimal so viel wie die Minijobber im gewerblichen Bereich. Denn die privaten Arbeitgeber zahlen nur 5 statt 15 Prozent des Verdienstes an die Rentenversicherung. |

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