Gesundheitspolitik

Heilpflanzensäfte ohne Biosiegel

Oberverwaltungsgericht Münster: keine Information, sondern Werbung

BERLIN (ks) | Firmeneigene Bio­siegel gehören nicht auf eine Arzneimittelpackung – auch nicht auf einen Heilpflanzensaft. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster jetzt erneut entschieden. Das betroffene Unternehmen will weiterkämpfen.

Schon vor zwei Jahren hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden: Das Biosiegel auf den Arzneitees der Firma Salus ist unzulässig. Dagegen wehrte sich Salus erfolglos. Nun hatte das Oberverwaltungs­gericht wieder über das Biosiegel zu entscheiden – diesmal auf den Pflanzenpresssäften der Salus-Tochterfirma Schoe­nenberger. Das Gericht kam auch hier zu dem Ergebnis: Bei dem firmeneigenen Siegel handele es sich nicht um eine zulässige Angabe nach dem Arzneimittelgesetz. Vielmehr habe es Werbecharakter und verstoße damit auch gegen europarecht­liche Vorgaben.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 5 AMG sind weitere Anga­ben auf den Behältnissen und äuße­ren Umhüllungen von Arzneimitteln u. a. zulässig, soweit sie mit der Anwendung des Arz­neimittels im Zusammenhang stehen. Art. 62 des Gemeinschaftskodex für Arzneimittel (Richtlinie 2001/83/EG) bestimmt zudem, dass die äußere Umhül­lung und die Packungsbeilage zur Veran­schau­lichung einiger spezieller ­Informationen Zei­chen oder Pikto­gramme enthalten kann, die für den Patienten wich­tig sind. Nicht zulässig sind aber Angaben, die Werbecharakter haben können.

Keine Berufung, keine Vorlage beim EuGH

Schon die Vorinstanz hatte angenommen, die Information, dass der pflanzliche Grundstoff aus biologischem Anbau stamme, sei weder für die An­wendung des Arznei­mittels noch für die Gesundheit des Patien­ten von Bedeutung. ­Zudem habe sie Wer­becharakter. Das Verwaltungsgericht hatte die Berufung nicht zugelassen, da es mit seiner Entscheidung nicht von obergerichtlicher Rechtsprechung abwich und der Rechtsfrage auch sonst keine besondere Bedeutung beimaß.

Das Unternehmen wollte jedoch eine Zulassung des Rechtsmittels erreichen – und scheiterte damit. Das Oberverwaltungsgericht hat keinerlei Einwände gegen die Entscheidung der Vorinstanz. Insbesondere wies sie den Einwand der Klägerin zurück, § 10 Abs. 1 Satz 5 AMG sei unionsrechtswidrig bzw. im Lichte der Richtlinie 2001/83/EG anders auszulegen.

Das Gericht ist vielmehr überzeugt: Firmeneigene Bio-Kennzeichnungen sind Angaben, die im Sinne der EU-Richtlinie Werbecharakter haben können. Sie dienten dem Ziel, den Absatz des Produkts zu fördern, indem sie es gegenüber anderen her­aus­heben. Von anderen Informationen werde der Patient dadurch sogar abgelenkt.

Daher kommt es für das Oberverwaltungsgericht auch nicht in Betracht, die Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, wie es die Klägerin begehrt hatte.

Die Schoenenberger-Mutter Salus Pharma GmbH will auch diesen Beschluss aus Münster nicht akzeptieren. Geschäftsführer Christoph Hofstetter erklärte gegenüber der AZ, nächste Woche werde in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung eingelegt. |

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