Recht

Aktuelles Urteil: Kündigung: Am Sonntag muss der Arbeitnehmer nicht auf Arbeitgeber-Post aus sein

bü  | Wirft ein Rechtsanwalt als Arbeitgeber einer Mitarbeiterin am letzten Tag der Probezeit – ­einem Sonntag – die Kündigung in den privaten Postkasten, so ist sie nicht rechtzeitig zugestellt. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein stellte klar, dass sonntags „keine Verpflichtung besteht“, in den Briefkasten zu schauen. Das hatte hier zur Folge, dass – nach Verpassen der Frist durch den Arbeitgeber – die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen gilt, nicht die von zwei Wochen während einer Probezeit. Die Kündigung ist der Frau erst am Montag – und damit einen Tag zu spät – zugegangen, obwohl das Schreiben bereits am Sonntag in den Briefkasten gelegt worden war. Sie habe selbst dann keinen Anlass, sonntags in den Briefkasten zu schauen, wenn sie wusste, dass das der letzte Tag der Frist war und ihr auch bekannt war, dass der Chef sonntags arbeitet. Und auch die Tatsache, dass am Wochenende Wochenblätter verteilt werden, sei nicht mit dem Zugang von regulärer Briefpost vergleichbar.

(LAG Schleswig-Holstein, 2 Sa 149/15)

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