Recht

Aktuelles Urteil: Wohnungskündigung: Auch unbeachtete Betriebskosten können den Vertrag gefährden

(bü) | Gerät ein Mieter mit den Zahlungen für die Betriebskosten an seinen Vermieter in einen großen Rückstand, so kann das für ihn die Kündigung des Mietvertrages bedeuten. Laut Landgericht Berlin können Vermieter in einem solchen Fall das Mietverhältnis fristgerecht kündigen. Denn der Mieter habe seine Vertragspflichten „schuldhaft nicht unerheblich verletzt“. Wie bei Rückständen von Mietzahlungen könne auch bei Betriebskosten-Schulden die Kündigung in dem Moment ausgesprochen werden, in dem die Summe von zwei Monatsmieten erreicht ist. Das Argument des säumigen Mieters, er vermisse die Erläuterung des Vermieters zur geänderten Abrechnungseinheit und zur Höhe der Kosten im Verhältnis zur früheren Abrechnungsweise, zog nicht. Zwar seien Nachforderungen aus Betriebskosten keine Mietrückstände im Sinne des Gesetzes. Eine „Nichtbezahlung“ sei jedoch auch eine „Verletzung der Hauptleistungspflicht“.

(LG Berlin, 63 S 202/14)


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