Wirtschaft

DAK im Retax-Endspurt?

DAP: Formfehler bei pharmazeutischen Bedenken mit existenzbedrohenden Folgen

lk | Der seit Jahren andauernde Streit um Retaxationen aufgrund von Formfehlern ist längst nicht beigelegt, die Entscheidung der Schiedsstelle steht noch aus. Aktuell sorgt vor allem die DAK für neuen Ärger mit Retaxationen wegen Formfehlern bei „Pharmazeutischen Bedenken“. Legt die DAK noch einen Schlussspurt hin?

Das Deutsche Apotheken Portal (DAP) berichtet über eine „existenzbedrohende Retaxwelle“ wegen pharmazeutischer Bedenken. „Massenretaxationen“ könnten zur wirtschaftlichen Bedrohung für die Apotheke werden. Gerade die DAK spreche derzeit viele Retaxationen aus, wenn Vorgaben bei „Pharmazeutischen Bedenken“ formal nicht vollständig eingehalten wurden.

Bei der überwiegenden Zahl dieser Retaxationen liege das Augenmerk der Rezeptprüfer auf einem fehlenden aussagekräftigen und zusätzlichen Vermerk, der trotz angebrachter Sonder-PZN und begründendem Faktorschlüssel verlangt werde, so DAP. Aber nicht nur „Pharmazeutische Bedenken“, auch andere Verordnungen – mit überwiegend hochpreisigen Taxsummen – würden aufgespürt und retaxiert. Selbst wenn es z. B. bei einer Nichtlieferbarkeit kaum sinnvoll sei, diese mit einer Sonder-PZN für „Nichtlieferbarkeit“, einem 3-stelligen erklärenden Faktor und dem zusätz­lichen Vermerk „nicht lieferbar“ gleich dreifach zu begründen.

Das DAP schildert folgenden Rezept-Fall: Auf einem DAK Gesundheit-Rezept wurde Iressa 250 mg von Astra Zeneca 30 St. FTA N1 verordnet, das zugleich ein Rabattarzneimittel der DAK ist. Da das Präparat nicht lieferbar war, wurde ein Import abgegeben: Iressa 250 mg von CC-Pharma 30 St. FTA N1. Die Sonder-PZN für „Nichtlieferbarkeit“ wurde nicht aufgedruckt. Die Apotheke hat den Patienten aber mit einem verfügbaren Importprodukt versorgt und dies auf der Verordnung mit der handschriftlichen Begründung „RE nicht lieferbar“ vermerkt. Die DAK retaxierte das Rezept trotzdem.

Sonder-PZN immer notwendig

Die DAK beruft sich laut DAP auf § 4 Absatz 2 Rahmenvertrag. Da es sich in diesem Fall um eine vorübergehende Nichtverfügbarkeit bei akuter Versorgungsbedürftigkeit handelte, dürfte laut DAP aber eher § 4 Absatz 3 zutreffen. Dies sei jedoch in diesem Fall unerheblich, da beide Absätze die Angabe der Sonder-PZN erforderten. Daher, so das DAP, „ dürfte hier trotz der finanziell sehr belastenden Retaxhöhe von der DAK kein Entgegenkommen zu erwarten sein“.

Die Standpunkte der DAK bei Nichtverfügbarkeit (nichtverfügbar, nichtlieferbar, Akutversorgung, Notdienst, Pharmazeutische Bedenken) seien aus zahlreichen Retaxationen und Einspruchsablehnungen mittlerweile bekannt: Neben der Sonder-PZN und dem erklärenden 3-stelligen Faktorschlüssel sind die Pharmazeutischen Bedenken nochmals stichwortartig und aussagekräftig entsprechend des speziellen Sachverhalts zu vermerken („Pharmazeutische Bedenken“ reicht nicht aus).

Nachträgliche Bestätigungen von Arzt, Lieferant oder Patient werden nicht mehr anerkannt, da diese bereits zum Zeitpunkt der Abgabe vorliegen müssten und mit einer „Massenverwaltung“ nicht vereinbar sind. Überdies habe der Arzt die Möglichkeit, vor der Abgabe die Aut-idem-Kennzeichnung zu setzen. „Eine nachträgliche Bestä­tigung durch den Arzt kann nicht anerkannt werden“, schreibt das DAP. |

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