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Kündigung: Entgeltfortzahlung nur wenn ­arbeitsunfähig

| Wird einem Arbeitnehmer „aus Anlass seiner Arbeitsunfähigkeit“ gekündigt, hat er gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Entgeltfortzahlung – auch wenn es sich um eine fristlose Entlassung handelt. Kündigt der Arbeitgeber jedoch zu einem Zeitpunkt, in dem er von der Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters nichts weiß, braucht er Lohn oder Gehalt nicht fortzuzahlen, wenn es sich um eine fristlose Kündigung handelt. So entschied das LAG Rheinland-Pfalz im Fall eines Kraftfahrers, der seine Arbeit ohne rechtfertigenden Grund einstellte (was seinen Chef zur Kündigung veranlasste), dann zum Arzt ging und von diesem für einen Monat für arbeitsunfähig befunden wurde. Das Gericht ging davon aus, dass der Anlass für die Kündigung nicht die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers war (die von diesem ohnehin erst Tage später per Attest nachgewiesen wurde), sondern dessen Arbeitsniederlegung.

(LAG Rheinland-Pfalz, 7 Sa 694/14)

Bei Kündigung: nicht auf „Pensionsberechtigung“ hinweisen

| Kündigt ein Arbeitgeber (hier eine urologische Gemeinschaftspraxis) einer 63-jährigen Mitarbeiterin, die seit mehr als 20 Jahren in dem Betrieb tätig war, fristgerecht „wegen Umstrukturierungsmaßnahmen“ und fügt er am Ende den Satz an, dass sie ja „inzwischen pensionsberechtigt“ sei, so kann die Frau dagegen mit einer Klage nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen „Altersdiskriminierung“ angehen. Es sei denn, der Arbeit­geber könne nachweisen, dass seine Entlassung nichts mit dem Alter der Frau zu tun habe. (Das ist ihm in diesem Fall nicht gelungen; die Höhe der nach dem AGG in solchen Fällen zustehenden Entschädigung legt die Vorinstanz fest.) Eine Besonderheit hatte dieser Fall dadurch, dass die Arbeitnehmerin in einem Kleinbetrieb tätig war, in dem das Kündigungsschutzgesetz normalerweise nicht gilt. Das BAG war ausnahmsweise ­anderer Ansicht.

(Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 457/14)

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