Recht

Aktuelles Urteil: Kündigung: 18,50 Euro bedeuten zwar nicht die Welt – jedoch das (fristgerechte) Aus

| Auch wenn es den Mitarbeitern eines Kleinbetriebes erlaubt ist, private Anrufe zu tätigen, ohne sie bezahlen zu müssen, kann einer Angestellten das Arbeitsverhältnis gekündigt werden, wenn sie in einem Monat 37-mal eine Hotline für ein Gewinnspiel eines Radiosenders anruft (was pro Anruf 0,50 Euro kostete) und dem Chef die 18,50 Euro auf der Rechnung auffallen. Behauptet sie – darauf angesprochen, weil es auch zu ihren Aufgaben gehört, die eingehenden Rechnungen zu prüfen und einzuscannen –, sich zunächst einen Einzelverbindungsnachweis anfordern zu müssen, um am nächsten Morgen dann die An­rufe doch einzuräumen, so kann sie entlassen werden. Allerdings nicht fristlos. Denn die – zweifelsohne vorliegende – Pflicht­verletzung habe „nicht das Gewicht“, um ein „fristlos“ zu rechtfertigen. Das auch deswegen, weil es zu kostenpflichtigen Anrufen von Telefonen des Betriebes keine Regelung gab und die Frau jeweils in ihrer Pause versucht hatte zu gewinnen (also keinen „Arbeitszeitbetrug“ begangen hatte).

(LAG Düsseldorf, 12 Sa 630/15)

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