Gesundheitspolitik

Grenzwerte für Legal Highs

Kräutermischungen bereiten Kopfzerbrechen

BERLIN (jz) | Letzte Woche hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Grenzwert der „nicht ge­ringen Menge“ für die synthetischen Cannabinoide JWH-018 und CP 47, 497-C8-Homologes auf eine Wirkstoffmenge von 2 g festgelegt. Für die Wirkstoffe JWH-073 und CP 47,497 hält der Senat den Grenzwert der nicht geringen Menge bei einer Wirkstoffmenge von 6 g für erreicht (Az. 1 StR 302/13). Wer mehr ­davon anbaut, handelt oder bei sich trägt, dem droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Eine effektive Strafverfolgung ist bislang schwierig, weil nur die Wirkstoffe verboten sind, die auf der Positivliste des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) stehen. Das Problem: Kaum ist ein Stoff verboten, gibt es auf dem Markt bereits neue chemische Zusammensetzungen, die (noch) nicht auf der Liste stehen und daher auch nicht verboten sind. Den Ermittlern sind insoweit die Hände gebunden. Jedenfalls im Hinblick auf die vier Stoffe, die Teil des Verfahrens waren, dürfte das neuerliche Urteil des BGH bei der Strafverfolgung nun helfen – wohl überwiegend für Dealer und weniger bei herkömmlichen Konsumenten, weil diese die Grenzwerte selten erreichen dürften.

Bei ihrer letzten Justizministerkonferenz im November kündigten die Minister der Länder sowie Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) an, die bestehende Strafbarkeitslücke schließen zu wollen. ­Dabei denken sie an eine Art Stoffgruppenstrafbarkeit, um das derzeitige Hase-und-Igel-Spiel zu ­beenden. Marlene Mortler (CSU), Drogenbeauftragte der Bundesregierung, erklärte ebenfalls, man arbeite „mit Hochdruck an einer umfassenden und wasserdichten gesetzlichen Regelung“. Ziel sei es, die Verbreitung und Verfügbarkeit der nicht auf ihre Inhaltsstoffe deklarierten, aber „hochgefährlichen Kräutermischungen, Badesalze oder Raumlufterfrischer zu unterbinden“. |

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