Wirtschaft

Hilfe für Flüchtlingshelfer

Versicherungsschutz auch für Freiwillige und Ehrenamtliche?

bü/he | Etliche Apotheker tragen zur Versorgung der Flüchtlinge aus den Bürgerkriegsgebieten nicht nur im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit bei, sondern engagieren sich auch im ehrenamtlichen Bereich und leisten humanitäre Hilfe. Da ist es gut zu wissen, wie es dabei um den Versicherungsschutz der Helfer steht.

Helfende Hände werden gebraucht, um die vielen Menschen aus Syrien, Irak oder Afghanistan versorgen zu können. Dabei geht es zunächst um die Erstversorgung an Bahnhöfen und in den Notunterkünften. Aber auch – und das ist die wich­tige „nachhaltige“ Komponente – um die Betreuung und Unter­stützung der Angekommenen. Oder einfach um den (Frei-)Zeitvertreib mit den vielen Flüchtlingskindern. Doch wie sind Helfers Hände versichert, wenn sie bei ihren guten Taten Schaden nehmen?

Werden Bürger ehrenamtlich im Auftrag von Gemeinde, Stadt, Land oder Bund tätig, so sind sie automatisch gesetzlich unfallver­sichert. Das gilt zum Beispiel für Helfer in den Flüchtlingsunterkünften. Auch Ehrenamtliche, die für die Kommune Flüchtlinge zum Beispiel bei Behördengängen unterstützen oder zum Arzt begleiten, sind bei diesen Tätigkeiten gesetzlich unfallversichert, wenn ihnen dabei etwas zustoßen sollte.

Unterwegs versichert wie Arbeitnehmer

Versichert ist – neben der Arbeit an sich – auch der Weg zum Aufenthaltsort und zurück, mit Ausnahme etwaiger privater Abstecher (wie zum Beispiel der Weg zum Supermarkt für den Einkauf für zu Hause). Hier gilt insofern gleiches Recht wie für Arbeitnehmer. Die Unfallkasse kommt im Falle des (Un-)Falles für die Kosten der Behandlung und Rehabilitationsmaßnahmen auf. Das kann sogar – sollte die Erwerbsfähigkeit als Folge des Unfalles um mindestens 20% gemindert sein – zur Zahlung einer Rente führen.

Das Gleiche gilt natürlich für Ehrenamtliche in Vereinen oder Verbänden wie zum Beispiel dem Deutschen Roten Kreuz oder der Caritas. Die „Mitarbeiter“ dort wissen, an welchen Unfallversicherungsträger oder an welche Unfallkasse sie sich wenden müssen.

Am besten sich vorab informieren

Für die „nichtorganisierten“ Helfer gilt im Regelfall, dass sie über die Landesunfallkassen oder über die privaten Sammelversicherungen der Länder (nur Hamburg und Schleswig-Holstein haben eine solche nicht) abgesichert sind. In jedem Fall sollte dazu der Organisator der Hilfsaktion gefragt werden. Und das bestenfalls vorab.

Passiert ein Unfall, so sollte der Träger informiert werden, für den der Helfer tätig ist – also zum Beispiel für einen Verein oder einen Wohlfahrtsverband. Der meldet den Schaden dann der Landesunfallkasse oder der privaten Unfallversicherung des Landes – je nachdem, wer zuständig ist. Unter Umständen muss nachgewiesen werden, dass der Verletzte auch tatsächlich beauftragt worden ist. Listen über die Personen, die mit anpacken, sind dabei außerordentlich hilfreich.

Wichtig: Bringt jemand auf eigene Faust ein Bobbycar in ein Flüchtlingsheim und stürzt er (oder sie) dabei, so ist das seine „Privatsache“ – Nächstenliebe hin, soziales Engagement her. Dann hilft nur eine private Unfallversicherung (falls abgeschlossen) – und natürlich die eigene Kranken­versicherung: privat oder gesetzlich. |

Die Stiftung Warentest hat zusammen mit dem Deutschen Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) umfangreiche Informationen zur Flüchtlingshilfe zusammengestellt, die unter www.test.de abgerufen werden können.

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