Recht

Aktuelle Urteile

Grippeschutzimpfung endet nicht als „Arbeitsunfall“

| Ein Impfschaden, der auf eine Grippeschutzimpfung im Betrieb zurückzuführen ist, ist nicht bereits deshalb als „Arbeitsunfall“ zu entschädigen, weil die Impfung auf Veranlassung des Arbeitgebers durch den Betriebsarzt vorgenommen wurde. Das hat das Sozialgericht Dortmund im Fall einer Museumsmitarbeiterin entschieden, die infolge einer solchen Grippeschutzimpfung an einem Guillan-Barre-Syndrom erkrankte. Dass sie sich angesichts des von ihr zu bewältigenden Publikumsverkehrs vor einer besonderen Ansteckungsgefahr habe schützen wollen, spiele keine Rolle, so das Gericht. Denn die Ansteckungsgefahr sei in ihrem Fall nicht größer als an anderen Arbeitsplätzen mit Kontakt zu Kollegen und Publikum.

(SG Dortmund, S 26 U 818/12)

Im Klein­betrieb ist eine Kündigung einfacher

| Sind in einem Betrieb des Kreisverbandes einer Partei nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, so ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass zwar auch in einem solchen Kleinbetrieb Kündigungen gegen Treu und Glauben verstoßen und unwirksam sein können. Gibt es aber keine Anzeichen für eine unzulässige Diskriminierung oder Maßregelung durch den ­Arbeitgeber, so darf er bereits dann kündigen, wenn aus seiner Sicht „ein Vertrauensverlust eingetreten ist und diese Einschätzung nicht erkennbar aus der Luft gegriffen“ sei.

(ArG Düsseldorf, 6 Ca 751/15)

Zwischenzeugnis: Korrektur nur aus konkreten Gründen

| Beanstandet eine Arbeitnehmerin ein von ihrem Arbeitgeber ausgestelltes Zwischenzeugnis und verlangt eine neue Fassung, weil einige Aussagen darin „unrichtig“ seien, so muss sie konkret werden, aus welchen Gründen sie von ihrem Chef falsch beurteilt worden sein soll. Juristisch ausgedrückt: Das Ermessen des Arbeitgebers hinsichtlich seiner Wortwahl muss im Hinblick auf die beanspruchten Formulierungen „auf Null reduziert“ sein. (Hier war ihr dies nach Ansicht des Gerichts nicht gelungen, zumal sie nicht konkret aufgeführt habe, aufgrund welcher Details das Zeugnis eine überdurchschnittliche Leistung hätte dokumentieren müssen.)

(ArG Düsseldorf, 6 Ca 751/15)

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