Gesundheitspolitik

Approbation wegen Tetrazepam entzogen

Gericht bestätigt Apothekerkammer: Information und Beratung gehören zu den Kernpflichten eines Apothekers

BERLIN (jz) | Ein niedersächsischer Apotheker muss seine Approbationsurkunde abgeben: Weil er in Absprache mit einem Heilpraktiker, der gar keine rezeptpflichtigen Arzneimittel verschreiben darf, Sedativa-Forte-Kapseln Tetrazepam beimischte und an Patienten abgab, ohne sie auf das enthaltene Benzodiazepin hinzuweisen, widerrief die Apothekerkammer Niedersachsen seine Approbation. Das Oberverwaltungsgericht ­Lüneburg (OVG) bestätigte am 10. Juni die Entscheidung der Kammer, indem es den Antrag des Apothekers auf Zulassung der Berufung ablehnte (Az. 8 LA 114/14). Er habe in vielen Fällen „in gravierender Weise gegen berufliche Kernpflichten eines Apothekers verstoßen“.

Der 1967 geborene Apotheker betreibt seit 2005 eine eigene Apotheke, 2007 erweiterte er den Betrieb mit einer weiteren Apotheke zu einem Filialverbund. Durch ­einen Hinweis eines bei ihm angestellten Apothekers, dass in den beiden Apotheken ein durch einen Heilpraktiker verschriebenes ­homöopathisches Mittel unter Zugabe von verschreibungspflichtigem Tetrazepam – meist in einer Konzentration zwischen 0,7 und 1,5 Prozent – hergestellt und ab­gegeben werde, leitete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein. Den anschließend erlassenen Strafbefehl (sechs Monate Gesamtfreiheitsstrafe auf Bewährung nebst der Auflage, 10.000 Euro an die Jugendabteilung eines Sportvereins zu zahlen) akzeptierte er.

Kammer sieht Kernpflichten eines Apothekers verletzt

Nach der rechtskräftigen Entscheidung wurde die Apothekerkammer aktiv und widerrief nach Anhörung des Apothekers seine Approbation. Zur Begründung machte sie geltend, er habe sich durch sein Fehlverhalten als unwürdig zur Ausübung des Apothekerberufs erwiesen. Mit seinem Verhalten habe er gegen strafbewehrte Vorschriften und das Zuweisungsverbot verstoßen sowie seine Pflichten als Apotheker zur pharmazeutischen Aufklärung der Patienten verletzt. Diese verletzten Pflichten beträfen den Kernbereich der Ausübung des Apothekerberufs. Durch sein Handeln habe er das Vertrauen der Bevölkerung in den Berufsstand erheblich erschüttert, denn es sei der Eindruck entstanden, dass Apotheker im Zusammenwirken mit anderen Heilberuflern den Patienten nach Gutdünken und ohne Aufklärung Arzneimittel „unterjubeln“, Wirkungen von Arzneimitteln vortäuschen und sich bei der Versorgung mit Arzneimitteln nicht von der Fürsorge um die Gesundheit der Patienten leiten lassen.

Gegen den Approbations-Entzug wehrte derApotheker sich vor Gericht – letztlich ohne Erfolg.

Argumente des Apothekers überzeugen Richter nicht

Das OVG konnte weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung noch Verfahrensmängel erkennen, die die Zulassung der Berufung, die der Apotheker anstrebte, erfordert hätten. Er hatte verschiedene Argumente angeführt, die die Richter allesamt nicht umstimmten. Unter anderem habe das Verwaltungsgericht (VG) zu Unrecht ­abstrakt-theoretische Gesundheitsgefahren angenommen, erklärte er. Die Oberverwaltungs-Richter führen im Beschluss jedoch aus, dass die Richter des VG ihre Entscheidung gar nicht auf die möglichen Gesundheitsgefahren der Patienten gestützt hätten – unabhängig davon habe der Apotheker auch nicht nachgewiesen, dass keine Gesundheitsgefahren für ­seine Patienten bestanden hätten.

Weiterhin hatte der Apotheker angeführt, das VG habe ihm zu Unrecht einen Verstoß gegen Beratungspflichten vorgeworfen. Denn eine Beratung müsse nur dann ­erfolgen, führte er aus, wenn sie erforderlich sei. Das sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen. Er sei davon ausgegangen und habe auch davon ausgehen dürfen, dass der verschreibende Heilpraktiker seine Patienten über die Beimengung von Tetrazepam aufgeklärt und auch Gegenanzeigen abgeklärt habe. Auf jedem Rezept und jeder Kruke sei zudem die Einnahmevorschrift samt Dosierung und ­seine Adresse sowie die Adresse des Heilpraktikers angegeben, so dass Patienten bei eventuellen Unklarheiten jederzeit bei einem von ihnen hätten Rückfragen stellen können.

Verstoß gegen Informations- und Beratungspflichten

Doch aus Sicht der OVG-Richter kam er seinen in § 20 ApBetrO vorgeschriebenen Pflichten nicht nach: Er habe weder den Informationsbedarf der Patienten abgeklärt noch sei eine Information über die sachgerechte Anwendung der tetrazepamhaltigen Sedativa-Forte-Kapseln und eventuelle Neben- oder Wechselwirkungen erfolgt. Er habe auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Heilpraktiker hinreichend informiere, erklären sie, weil dieser zur Verschreibung schon gar nicht berechtigt gewesen sei. Und sein Hinweis auf die Nachfragemöglichkeit seiner Patienten dokumentiere „einmal mehr sein mangelndes Bewusstsein von den bestehenden gesetzlichen Pflichten ­eines Apothekers“. |

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