Gesundheitspolitik

Import-Guthaben: keine Barauszahlung

LSG Berlin-Brandenburg: Nach Apothekenverkauf verfällt nicht verrechnetes Guthaben

BERLIN (ks) | Die Gutschrift, die einem Apotheker die Übererfüllung der Importquote eingebracht hat, kann nur verrechnet, nicht aber in bar ausgezahlt werden. Die hier heranzuziehende Regelung in § 5 Abs. 4 des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung sei bereits hinsichtlich ihres Wortlauts eindeutig, heißt es in einem jetzt veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg. Sie finde zudem im gesetzlichen Hintergrund des Rahmenvertrages ihre Bestätigung, (Urteil vom 24. April 2015, Az.: L 9 KR 499/12)

Ein Berliner Apotheker hat es auch in der Berufungsinstanz nicht geschafft, gegen die IKK Brandenburg und Berlin einen Anspruch auf Auszahlung seiner Import-Gutschrift zu erwirken. Er hatte gegenüber der Kasse zwar den Anspruch auf eine Gutschrift von 6501,80 Euro, da er die vereinbarte Wirtschaftlichkeitsreserve bei der Abgabe von Import-Arznei­mitteln nach den Vorgaben des Rahmenvertrages zwischen Deutschem Apothekerverband und GKV-Spitzenverband übertroffen hatte. Doch die Kasse konnte dem Apotheker die Summe nicht mehr gutschreiben, da er seine Apotheke veräußert hatte – darum setzte er auf eine Barauszahlung, die die IKK jedoch verweigerte.

LSG bestätigt Vorinstanz

Das Landessozialgericht unterstützt die Auffassung der Kasse sowie das in der ersten Instanz ­ergangene Urteil. Es gebe keine Rechtsgrundlage für das Zahlungsbegehren des Klägers. Zu Recht habe bereits das Sozial­gericht Berlin erkannt, dass der Wortlaut der Regelung in § 5 Abs. 4 Satz des Rahmenvertrages (Abgabe importierter Arzneimittel) dieses nicht decke.

Keine Prämie auf übererfüllte Quote

Eine Gesetzeslücke, wie sie der klagende Apotheker sah, konnten die Richter nicht erkennen. Sie verweisen darauf, dass sich angesichts der Detailregelungen im Rahmenvertrag und des gesetzgeberisch gewollten Wirtschaftlichkeitsgebots eine Auszahlung der Gutschrift nach § 5 Abs. 2 Satz 3 des Rahmenvertrages an den Apotheker für den Fall der Ver­äußerung oder Schließung der Apotheke verbiete. Die „Gutschrift“ im Sinne dieser Regelung bezwecke zugunsten des Apothekers ausschließlich, einen etwaigen Kürzungsbetrag im folgenden Abrechnungszeitraum zu mindern (§ 5 Abs. 4 Satz 5). „Ein eigens vergütungsfähiges oder kapitalisierbares Abrechnungsguthaben entsteht indessen nicht, weil dann der für die jeweilige Krankenkasse bezweckte wirtschaftliche Vorteil der Abgabe von Importarzneimitteln verloren ginge“, heißt es im Urteil. Eine „Prämie“ auf eine Überfüllung der Importquote sei von den Vertragspartnern nicht gewollt ge­wesen, ist das Gericht überzeugt. Daher dürfe es auch keine irgendwie geartete ergänzende Vertragsauslegung oder Analogiebildung vornehmen. Denn allgemein und nach ständiger Rechtsprechung seien den Sozialgerichten bei der Auslegung von auf dem Sozialgesetzbuch, 5. Buch, basierenden Vertrags­werken enge Grenzen gesetzt.

Lösung: Vereinbarung mit Käufer treffen

Die Revision ließ der Senat nicht zu. Damit ist der Rechtsstreit ­beendet. Das Verfahren lehrt eines: Wer vor dem Verkauf seiner Apotheke ein hohes Guthaben aus der Importquote angehäuft hat, sollte sich mit seinem Rechtsnachfolger über dieses verständigen und es gegebenenfalls bei der Ermittlung des Verkaufspreises berücksichtigen. |

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