Gesundheitspolitik

Pflanzenschutz-Sachkunde: Frist beachten!

Ein neuer Sachkundeausweis wird Pflicht

BERLIN (ks) | Ab dem 26. November 2015 bedarf es zur Anwendung und zum Verkauf von Pflanzenschutzmitteln eines bundeseinheitlichen Sachkundenachweises in Form einer Scheckkarte. War die erforder­liche Sachkunde zuvor bei Pharmazeuten mit der Approbation, sowie bei PTA oder PKA mit ihrem Ausbildungsabschluss ab­gedeckt, so muss die Sachkunde künftig auf andere Weise nachgewiesen werden. Wer vor dem 14. Februar 2012 bereits sachkundig war – an diesem Tag trat das neue Pflanzenschutzgesetz in Kraft– muss nun bis zum 26. Mai 2015 bei der zuständigen Stelle (es gilt das Wohnortprinzip, Informationen finden Sie unter www.pflanzenschutz-skn.de) seinen neue Sachkundenachweis anfordern. Alle Personen, die nach dem 14. Februar 2012 sachkundig geworden sind oder es noch werden, sollten ihren Antrag auf den Sachkundenachweis im Scheckkartenformat zeitnah zum erfolgreichen Berufsabschluss bzw. zur erfolgreich abgelegten Sachkunde­prüfung stellen.

Neu ist auch, dass für alle, die ihren Sachkundenachweis bekommen oder behalten wollen, jetzt Fortbildungen Pflicht sind – und zwar alle drei Jahre. Für diejenigen, die bereits am 14. Februar 2012 sachkundig waren läuft diese Frist seit dem 1. Januar 2013. Für jene, die nach dem Stichtag sachkundig geworden sind oder werden wollen, beginnt die erste 3-Jahresfrist ab dem Tag der Ausstellung des Bewilligungsbescheides für den neuen Nachweis. |

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