Gesundheitspolitik

Werbung verboten

BERLIN (jz/ks) | Seit dem 22. April gilt für OTC-Notfallkontrazeptiva ein Publikumswerbeverbot: Einen Tag zuvor wurde das Fünfte Gesetz zur Änderung des IV. Sozialgesetzbuches (5. SGB IV-ÄndG) im Bundesanzeiger veröffentlicht, das vornehmlich Regelungen zur Optimierung der Abläufe der Meldeverfahren in der sozialen Sicherung enthält – zugleich aber als Omnibus für weitere Regelungen zur „Pille danach“ genutzt wurde. Ebenfalls in Kraft ist damit die Erstattungsregelung für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva. Dafür wurde § 24a Abs. 2 SGB V, demzufolge gesetzlich versicherte Frauen bis zum voll­endeten 20. Lebensjahr Anspruch auf eine Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln haben, auf OTC-Notfallkontrazeptiva ausgeweitet, soweit diese ärztlich verordnet werden. § 129 Abs. 5a SGB V gilt entsprechend. Das bedeutet, das die Erstattung besagter Präparate der Erstattung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel hinsichtlich der Preisspannen für Apotheken und Großhandel gleichgestellt wird. Die Erstattungsregelung tritt rückwirkend zum 1. März in Kraft.

Zur Regelung des Publikumswerbeverbots erhielt § 10 Abs. 2 Heilmittelwerbegesetz eine Ergänzung. Nunmehr besteht das Verbot auch „für Arzneimittel, die zur Notfallkontrazeption zugelassen sind“. Der Gesetzgeber möchte so verhindern, dass der Eindruck entsteht, dass anstelle der Standardverhütungsmittel in jedem Fall in der Apotheke ohne Verschreibung ein anderes Kontrazeptivum zur Verfügung steht.

Werbeverbot rechtskonform? 

Ob das deutsche Werbeverbot für Notfallkontrazeptiva rechtlich sauber ist, wird von Juristen übrigens angezweifelt (siehe etwa Christian Tillmanns in Arzneimittel&Recht, 2/2015, S. 74 ff.). Jedenfalls hinsichtlich des zentral von der Europäischen Arzneimittelagentur zugelassenen Präparats ellaOne®ist die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel zweifelhaft. Nach einer dort vorgesehenen Öffnungsklausel können die Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung und den Gebrauch von schwangerschaftsunterbrechenden Arzneimitteln einschränken. Die Werbung ist ausdrücklich nicht genannt – ob sie dennoch erfasst sein könnte, darüber lässt sich streiten. Wenn sogar der Vertrieb eingeschränkt werden kann, müsse dies doch auch für die vergleichsweise weniger weitreichende Maßnahme der Werbung gelten, lässt sich argumentieren. Dagegen spricht aber, dass die EU-Kommission ausdrücklich den rezeptfreien Verkauf zugelassen hat. Und nimmt man an, dass für ellaOne® ein Werbeverbot unzulässig ist, müsste dies für LNG-Präparate zumindest aus Gründen der Gleichbehandlung ebenso gelten. Auch mit Blick auf die Grundrechte ist das Werbeverbot schwer zu rechtfertigen. Ob die deutsche Regelung auf den juristischen Prüfstand gestellt wird, bleibt nun ­abzuwarten. |

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