Recht

Aktuelle Urteile

Verbraucherrecht: Die Widerrufsbelehrung muss schriftlich ausgehändigt werden

(bü) | Bietet ein Unternehmer Seminare für ein Naturheilverfahren über seine Internetseite an und bucht eine Kundin einen Kurs, so reicht es für eine rechtmäßige Widerrufsbelehrung nicht, wenn ein Satz „Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?“ auftaucht, an den die Kundin ein Häkchen setzen muss. Ist auch in der am gleichen Tag versendeten Anmeldebestätigungs-E-Mail keine Widerrufsbelehrung enthalten, so darf die Frau auch noch drei Monate nach der Buchung abspringen, ohne dass der Ausrichter die vollen Kursgebühren erstattet verlangen könne. Der Bundesgerichtshof machte deutlich, dass die bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Die formgerechte Mitteilung, die die Widerrufsfrist zum Laufen bringe, sei erst erfüllt, „wenn dem Verbraucher die Belehrung tatsächlich in Textform übermittelt“ werde. Das gelte auch dann, wenn der Kunde beim Anmeldevorgang die Möglichkeit hatte, die Widerrufsbelehrung auszudrucken und abzuspeichern. Das genüge nicht dem „Textformerfordernis“.

(BGH, III ZR 368/13)

BAföG: Wer bei seinen Eltern wohnt, bekommt nur einen niedrigen Mietzuschuss

(bü) | Bezieher von BAföG haben Anspruch auf einen Mietzuschuss. Die Höhe richtet sich danach, ob der Student noch bei seinen Eltern oder woanders untergebracht ist (zum Zeitpunkt des vor dem Verwaltungsgericht Mainz ausgetragenen Streits ging es um 49 Euro beziehungsweise 224 Euro). Ein Studierender verlangte den 224 Euro-Zuschuss aber auch, obwohl er noch bei seiner Mutter wohnte. Denn sie beziehe Hartz IV und sei verpflichtet, anteilig die Miet- und Nebenkosten der Wohnung mitzu­tragen. Mit diesem Argument kam er aber nicht durch. Der Gesetzgeber gehe generalisierend davon aus, dass das gemeinsame Wohnen kostengünstiger sei. Die typisierende Betrachtung ohne Rücksicht auf den konkreten Einzelfall sei im Bereich der staatlichen Leistungsgewährung zulässig.

(VwG Mainz, 1 K 726/14)

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