Adexa-Info

Betriebliche Altersvorsorge

Aufklärungspflichten des Arbeitgebers?

Mit der Einführung der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge (bAV) in den Bundesrahmentarifvertrag zum 1.1.2012 wurde in etlichen Apotheken dieser generelle Anspruch der Arbeitnehmer umgesetzt. Bis dahin war der Verbreitungsgrad der betrieblichen Altersvorsorge in Apotheken sehr gering. Auch der Abschluss einer Direktversicherung durch Entgeltumwandlung wird jetzt stärker genutzt, seit der Tarifvertrag dabei Zuschüsse des Arbeitgebers festlegt.

Die im Betriebsrentengesetz geregelte Materie und die daraus folgenden Verpflichtungen haben viele Arbeitgeber vor eine Herausforderung gestellt. Einige haben den Anspruch gar nicht zur Kenntnis genommen. Häufig werden wir in der ADEXA-Rechtsberatung von tarifgebundenen Angestellten gefragt, ob der Arbeitgeber initiativ den Abschluss eines betrieblichen Altersvorsorgevertrages anbieten muss.

Ob es eine grundsätzliche Aufklärungspflicht gibt und ob Arbeitnehmer über ihren Rechtsanspruch bezüglich der Entgeltumwandlung beraten werden müssen, geht nicht direkt aus dem Gesetzestext hervor.

Bundesarbeitsgericht: Neues Urteil

Tatsächlich hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt bisher im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB mit einer Abwägung aller Einzelfallinteressen argumentiert. In einem aktuellen Urteil vom 21. Januar 2014 (3 AZR 807/11) haben die Erfurter Richter allerdings eine initiative Aufklärungspflicht des Arbeitgebers abgelehnt.In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Arbeitnehmer am Ende seiner Beschäftigungszeit Beiträge zur bAV eingefordert, obwohl er keinen Vertrag abgeschlossen hatte. Der Arbeitnehmer hat dies damit begründet, dass der Arbeitgeber ihn nicht auf die Möglichkeit einer bAV hingewiesen hat. Er hat deswegen alle Beiträge, die er mutmaßlich eingezahlt hätte, vom Arbeitgeber als Schadensersatz verlangt.

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge

Durch den Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge leisten die Tarifvertragsparteien ADEXA und ADA (Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken) einen Beitrag zur Verbesserung der Altersbezüge von Mitarbeitern in Apotheken, indem sie die Möglichkeit zum Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge schaffen.

Dieser Tarifvertrag gilt seit dem 1. Januar 2012 für alle Kammerbezirke mit Ausnahme von Nordrhein und Sachsen. Davon profitieren alle tarifgebundenen Mitarbeiter und PKA-Auszubildenden in öffentlichen Apotheken.

Arbeitgeberbeitrag (§ 2)

ADEXA-Mitglieder erhalten zum Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorgeleistung nach § 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vom Apothekeninhaber einen Beitrag gemäß folgender Staffelung:

  • Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden: 27,50 Euro monatlich.

  • Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden: 22,50 Euro monatlich.

  • Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden: 15,00 Euro monatlich.

  • Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden: 10,00 Euro monatlich.

  • PKA-Auszubildende erhalten nach einer Probezeit von maximal vier Monaten: 10,00 Euro monatlich.

Arbeitgeberzuschuss (§ 5)

Macht ein tarifgebundener Mitarbeiter von der Möglichkeit zur Entgeltumwandlung Gebrauch, erhält er den tariflich gesicherten Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 20 Prozent des umgewandelten Betrags.

Muster-Vereinbarung online

Weitere Infos und Links unter www.adexa-online.de/tarife/tarifliche-altersvorsorge.

ADEXA-Mitglieder finden den Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge und die Muster-Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im Anhang des Bundesrahmentarifvertrages unter www.adexa-online.de im passwortgeschützten Bereich.

Diesen Anspruch hat das Bundesarbeitsgericht abgelehnt. In dem bisher erst als Pressemeldung vorliegenden Urteil hat es verlauten lassen, dass der Arbeitgeber nicht von sich aus verpflichtet ist, den Arbeitnehmer auf diesen Anspruch hinzuweisen. Dies ergebe sich weder aus dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) noch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

Empfehlungen für Mitarbeiter

Es ist festzuhalten:

  • Vor Abschluss eines Arbeitsvertrages ist ein Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, von sich aus Einzelheiten über die betriebliche Altersvorsorge (bAV) in seinem Unternehmen zu offenbaren.

  • Beim Abschluss eines Arbeitsvertrages ist der Arbeitnehmer gehalten, auf seinen Anspruch auf bAV hinzuweisen und, wenn möglich, in den Vertrag aufnehmen zu lassen. Gelingt dies nicht, muss der Arbeitnehmer sich Unterstützung suchen! Es ist ratsam, zumindest nachweisen zu können, dass der Mitarbeiter konkret nach einem Anspruch nach bAV gefragt hat und dem Arbeitgeber gegebenenfalls mitgeteilt hat, wie viel er in die Entgeltumwandlung investieren will.

  • Bitte wenden Sie sich als ADEXA-Mitglied an die ADEXA-Rechtsberatung, wenn Ihr Arbeitgeber nicht bereit ist, die Versicherung für Sie abzuschließen.

  • Nachdem ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, sind nach dem Nachweisgesetz (NachwG) spätestens einen Monat nach vereinbartem Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Arbeitsbedingungen vom Arbeitgeber schriftlich niederzulegen, falls ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht zustande gekommen ist. In den Vertragsnachweis sind unter anderem die Höhe, die Zusammensetzung und die Fälligkeit des Arbeitsentgelts aufzunehmen. Unter den Begriff des „Arbeitsentgelts“ fallen danach auch die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge. Ist die Altersvorsorge tariflich geregelt, trägt der Arbeitgeber dieser Nachweispflicht durch einen allgemeinen Hinweis auf die entsprechende Regelung im Tarifvertrag Rechnung. Eine detaillierte Darstellung des Tarifvertragsinhaltes ist nicht erforderlich. Dies gilt in den Apotheken aller Kammerbezirke mit Ausnahme von Nordrhein und Sachsen. 

Iris Borrmann
Rechtsanwältin bei ADEXA

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