DAZ aktuell

AVP-Vergleich unzulässig

Landgericht Hamburg hält derartige Preiswerbung für irreführend

BERLIN (jz) | Über die Zulässigkeit von AVP-Vergleichen bei Werbung für rezeptfreie Arzneimittel gibt es unterschiedliche Gerichtsentscheidungen. Im November entschied das Landgericht Braunschweig, der Vergleich sei nicht irreführend. Anders beurteilt man die Frage in Hamburg: Die Richter des dortigen Landgerichts halten den Vergleich im Fall einer von der Wettbewerbszentrale verklagten Versandapotheke für unzulässig. Verbraucher könnten den AVP-Vergleich als unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für Apotheken verstehen, der nur durch die Versandapotheke unterboten werde. (Landgericht Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2014, Az. 312 O 139/13)

In einer Zeitungsanzeige und auf ihrer Internetseite hatte die Betreiberin der Versandapotheke für OTC-Produkte geworben, indem sie den eigenen Preis dem AVP-Preis gegenüberstellte – verbunden mit den Worten „Sie sparen: EUR …“. In beiden Fällen wurde der AVP in einer Fußnote im Kleingedruckten erläutert mit „Apothekenverkaufspreis (Quelle: ABDA-Artikelstamm)“ und mit dem Zusatz versehen „bezogen auf den AVP, nicht für rezeptpflichtige Medikamente und Bücher“. Im Internetangebot gab es den zusätzlichen Hinweis: „Was ist der ABDA-Artikelstamm? Der ABDA-Artikelstamm beinhaltet alle für die Abgabe und Abrechnung von Arzneimitteln und anderen Artikeln des apothekenüblichen Sortiments erforderlichen Informationen. Die Daten basieren auf Meldungen der Anbieter gegenüber der IFA GmbH (Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH).“

Alle Apotheken frei in der Preisbestimmung

Diese Werbung ist sowohl nach Meinung der klagenden Wettbewerbszentrale wie auch des Landgerichts Hamburg unzulässig. „Es besteht die Gefahr, dass relevante Anteile des angesprochenen Verkehrs glauben, dass der sogenannte AVP der vom Hersteller im Sinne einer unverbindlichen Preisempfehlung vorgeschlagene Verkaufspreis des Medikaments in einer Apotheke ist, der nur durch die Versandapotheke der Beklagten unterboten werde“, erklären die Richter im Urteil. Tatsächlich seien aber alle Apotheken in der Bestimmung des Preises gegenüber ihren Kunden frei und könnten denselben Preis festsetzen, den die Versandapotheke bewerbe. Doch darüber würden Verbraucher in den Erklärungen nicht informiert. „Diese Unklarheit ist irreführend.“ 

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