Pharmazeutisches Recht

Dienstbereitschaft der Apotheken

Änderung der Richtlinie der Landesapothekerkammer Hessen zur Durchführung der Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheken

veröffentlicht in der PZ Nr. 15/1995, S. 1382 ff., PZ Nr. 28/2004, S. 2445 und DAZ Nr. 27/2004, S. 3112, zuletzt geändert am 13.02.2007, veröffentlicht in der PZ Nr. 8/2007, S. 708 und DAZ Nr. 10/2007, S. 1073.

Die Landesapothekerkammer Hessen K. d. ö. R. ist gemäß § 6 des Gesetzes über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz) vom 24. April 1986, geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 1994, in der Fassung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 66, 242), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 519), zuständige Behörde gemäß § 23 der Apothekenbetriebsordnung.

Darüber hinaus ist die Landesapothekerkammer zuständige Behörde für Anordnungen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2

des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I S 606).

1. in § 1 der Richtlinie wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Die Apothekenleiter sind verpflichtet, Änderungen welche die Dienstbereitschaft der Apotheken unmittelbar betreffen, unverzüglich der Landesapothekerkammer Hessen mitzuteilen. Bei Eröffnungen und Schließungen einzelner Apotheken soll die Benachrichtigung spätestens vier Wochen vor dem Tag der Eröffnung oder Schließung erfolgen.“

2. § 3 wird als Abs. 5 in § 2 aufgenommen.

3. § 4 wird § 3, § 5 wird § 4 und § 6 wird zu § 5.

4. In § 3 wird im Titel „Abs. 4“ durch „Abs. 3“ ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt gefasst:

㤠5 Inkrafttreten

Diese Dienstbereitschaftsrichtlinie tritt am 01.01.2015 in Kraft.“

Ausgefertigt:

Frankfurt, am Main 02.12.2014

Landesapothekerkammer Hessen K.d.ö.R.

gez. Erika Fink

– Präsidentin –

 

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