Pharmazeutisches Recht

Satzung des Versorgungswerkes

Satzung des Versorgungswerkes der Landesapothekerkammer Hessen, Körperschaft des öffentlichen Rechts,

gemäß Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen vom 14. März 2007, genehmigt vom Hessischen Sozialministerium am 27. März 2007, veröffentlicht in der Pharmazeutischen Zeitung Nr. 15/2007, S. 1375 ff. und in der Deutschen Apotheker Zeitung Nr. 15/2007, S. 1735 ff., zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen am 28. November 2012, zuletzt genehmigt vom Hessischen Sozialministerium am 14. Januar 2013, veröffentlicht in der Pharmazeutischen Zeitung Nr. 6/2013, S. 87 und in der Deutschen Apotheker Zeitung Nr. 6/2013, S. 99.

Die Delegiertenversammlung beschließt folgende Änderungen der Satzung des Versorgungswerkes:

1. in § 10 Abs. 3 S. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Landesapothekerkammer Hessen (im Folgenden: Satzung) wird „fünf“ durch „sechs“ ersetzt.

2. in § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung werden nach den Worten „§ 5 Abs. 2 SGB VI“ die Worte „ i.V.m. § 8 SGB VI“ gestrichen, ebenso wie im Folgenden die Worte „nicht nach § 5 Abs. 3 SGB VI“. Das Wort „Versicherungsfreiheit“ wird durch das Wort „Versicherungspflicht“ ersetzt.

3. in § 15 Abs. 2 der Satzung werden die Worte „(EWG) 1408/71“ ersetzt durch „(EG) 883/2004“.

4. in § 18 Abs. 3 S. 4 der Satzung wird „§ 21 Abs. 3“ durch „§ 21 Abs. 2“ ersetzt.

5. in § 19 Abs. 2 S. 2 der Satzung wird nach den Worten „ Die Regelung der Abs. 3 und 4“ die Worte „sowie des § 20 Abs. 2“ eingefügt.

6. in § 20 Abs. 1 der Satzung wird S. 2 „Der Einkommensnachweis ist unverzüglich durch die Vorlage einer vom Arbeitgeber ausgestellten Entgeltsbescheinigung zu erbringen.“ vollständig gestrichen.

7. in § 23 Abs. 1 der Satzung wird eingefügt: „Die Leistungen sind aufgeteilt in zwei Stammrechte:

A) Leistungen aufgrund von Beitragszahlungen bis zum 31.12.2014 (Stammrecht A)

B) Leistungen aufgrund von Beitragszahlungen ab dem 01.01.2015 (Stammrecht B)“

8. in § 24 Abs. 3 S. 3 der Satzung wird „§ 29 Abs. 5“ durch „ § 29 Abs. 6“ ersetzt.

9. in § 25 Abs. 1 der Satzung wird S. 3 wie folgt gefasst: „Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente beginnt mit dem auf die Einstellung der pharmazeutischen Tätigkeit folgenden Monat, frühestens aber in dem Monat, der auf den Eingang des Antrags auf Berufsunfähigkeitsrente beim Versorgungswerk folgt.“

10. in § 28 der Satzung wird Satz 2 eingefügt: „Leistungen aus Beitragszahlungen bis zum 31.12.2014 gehören zum Stammrecht A, Leistungen aus Beitragszahlungen ab dem 01.01.2015 gehören zum Stammrecht B.“

11. in § 29 Abs. 3 der Satzung wird Satz 3 eingefügt: „Hierbei hat eine Unterscheidung nach Stammrecht A (Ehezeitanteil aus Beitragszahlungen bis zum 31.12.2014) und Stammrecht B (Ehezeitanteil aus Beitragszahlungen ab dem 01.01.2015) zu erfolgen.“

12. in § 29 Abs. 4 S. 1 der Satzung werden die Worte „getrennt für jedes Stammrecht“ nach „beim Versorgungswerk erworbenen Anrechts wird“ eingefügt.

13. in § 29 Abs. 4 S. 3 der Satzung werden die Worte „getrennt für jedes Stammrecht“ nach „Anlage 1 (Leistungs- und Kapitalwerttabelle)“ eingefügt.

14. in § 29 Abs. 5 S. 1 der Satzung wird „getrennt für jedes Stammrecht“ nach „Der Ausgleichswert wird“ eingefügt.

15. in § 29 Abs. 6 S. 1 der Satzung wird „getrennt für jedes Stammrecht“ nach „für die ausgleichsberechtigte Person“ eingefügt.

16. in § 29 Abs. 7 S. 1 der Satzung wird ein „r“ an „de“ angefügt, der „.“ hinter „Alters-„ durch ein „ , “ ersetzt und „getrennt für jedes Stammrecht“ nach „beim Versorgungswerk“ eingefügt.

17. in § 29 Abs. 9 wird S. 2 der Satzung eingefügt: „Eine teilweise Aussetzung wird im Verhältnis der Kürzung der Stammrechte auf die Stammrechte verteilt.“

18. § 32 der Satzung wird wie folgt gefasst:

㤠32 Inkrafttreten

Die Änderungen treten am 01.01.2015 in Kraft.“

19. Anlage 1 Leistungs- und Kapitalwerttabelle (für Pflichtmitglieder) wird wie folgt abgeändert:

  • Teil 1 wird in „Teil 1A“ umbenannt und nach Anwartschaftsphase wird „(für Stammrecht A aus Beitragszahlungen bis zum 31.12.2014)“ eingefügt.
  • Unter die Tabelle wird der Satz „Für die Verrentung von Beitragszahlungen vor dem 01.01.2012 gilt die im Zeitpunkt der Zahlung jeweils gültige Leistungstabelle.
  • Folgende Tabelle „Teil 1B“ wird neu eingefügtTeil 1B : Leistungs- und Kapitalwerttabelle für die Anwartschaftsphase (für Stammrecht B aus Beitragszahlungen ab dem 01.01.2015)
  • Teil 2 wird in „Teil 2A“ umbenannt und nach „Altersrente“ die Formulierung „(für das Stammrecht A aus Beitragszahlungen bis zum 31.12.2014)“ eingefügt.
  • „Teil 2B“ wird wie folgt eingefügt:Teil 2B: Kapitalwerttabelle für die laufende Altersrente (für das Stammrecht B aus Beitragszahlungen ab dem 01.01.2015)
  • nach „wobei K aus der Tabelle abzulesen ist“ wird der Satz „Anwartschaften und Renten sind dabei entsprechend aufzuteilen in Stammrecht A (aus Beitragszahlungen bis zum 31.12.2014) und Stammrecht B (aus Beitragszahlungen ab dem 01.01.2015)“ eingefügt.

20. Anlage 3 (Richtlinien für Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen) wird wie folgt geändert:

  • in § 8 Abs. 1 S. 4 wird das Wort „an“ durch „kann“ ersetzt. (Rechtschreibkorrektur)

21. Anlage 4 (Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente bei Eintritt der Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres) wird wie folgt geändert:

  • in Ziff. 1) Abs. 2 wird in „§ 21 Abs. 3“ die „3“ durch „2“ ersetzt.
  • in Ziff. 1) wird Abs. 3 neu eingefügt: „Der resultierende Betrag ist entsprechend in ein Stammrecht A (aus Beitragszahlungen bis zum 31.12.2014) und in ein Stammrecht B (aus Beitragszahlungen ab dem 01.01.2015) aufzuteilen.“
  • in Ziff. 2) Abs. 2 wird „Anlage 1“ durch „Anlage 1 Teil 1B“ ersetzt.
  • in Ziff. 2) Abs. 6 wird in „§ 14 Abs. 2 Nr. 1“ die „2“ durch „1“ ersetzt.
  • in Ziff. 2) Abs. 7 wird in „§ 21 Abs. 3“ die „3“ durch „2“ ersetzt.
  • in Ziff. 2) Abs. 8 wird bei dem Wort „Berufunfähigkeitsrente“ ein „s“ eingefügt. (Rechtschreibkorrektur)
  • in Ziff. 2) Abs. 11 und Ziff. 3) wird jeweils immer „(EWG 1408/71)“ durch „(EG 883/2004)“ ersetzt.

22. Anlage 5 (Leistungstabelle (für Anwartschaften auf Altersrente nach § 29 Abs. 6 Buchstabe b)) wird wie folgt geändert:

Nach Satz 2 wird folgendes über der Tabelle eingefügt: „Teil A) Anwartschaften auf Altersrente nach § 29 Abs. 6 Buchstabe b) aus Stammrecht A (Beitragszahlungen bis zum 31.12.2014)“

Nach der Tabelle wird folgende Tabelle neu eingefügt:

Teil B) Anwartschaften auf Altersrente nach § 29 Abs. 6 Buchstabe b) aus Stammrecht B (aus Beitragszahlungen ab dem 01.01.2015)

Ausgefertigt:

Frankfurt am Main, 19.11.2014

VERSORGUNGSWERK

der Landesapothekerkammer Hessen K.d.ö.R.

gez. Dr. Reinhard Hoferichter

- Vorsitzender des Leitenden Ausschusses -

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