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Wahl der Kammerversammlung

Erste Bekanntmachung:

Im Juni 2015 endet die sechste Wahlperiode der Kammerversammlung. Damit sind alle Mitglieder der Kammerversammlung auf der Grundlage der Wahlordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer (WahlO) vom 23. Dezember 1994 (Informationsblatt SLAK 1/1995 S. IX), zuletzt geändert am 23. Mai 2014 (DAZ 2014, Nr. 22 S. 78) neu zu wählen.

Der Wahlausschuss gibt bekannt:

  1. Die Wahl der Kammerversammlung findet durch Briefwahl nach den Grundsätzen der unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl statt (§ 1 Abs. 1 WahlO).
  2. Wahlbüro ist die Geschäftsstelle der Sächsischen Landesapothekerkammer, Pillnitzer Landstraße 10 in 01326 Dresden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 WahlO).
  3. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer, soweit
    a) das Wahlrecht nicht aberkannt ist oder ruht (§ 10 Abs. 2, 4 und 5 Sächsisches Heilberufekammergesetz (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266, 267)) und
    b) das Kammermitglied in die Wählerliste eingetragen ist (§ 4 Abs. 2 WahlO).
  4. Alle Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer sind wählbar, sofern ihre Wählbarkeit nicht aberkannt ist oder nach § 10 Abs. 3, 4 und 5 SächsHKaG (§ 5 WahlO) ruht.
  5. Die Wählerlisten liegen in der Zeit vom 8. Dezember 2014 bis 5. Januar 2015 im Wahlbüro montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr (nicht am 24. und 31. Dezember 2014) zur Einsichtnahme aus (Auflegungsfrist, § 7 Abs. 2 WahlO).
  6. Jeder Wahlberechtigte, der die Wählerlisten für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auflegungsfrist schriftlich Einspruch beim Wahlleiter erheben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 WahlO).
  7. Die Wählerlisten werden am 6. Januar 2015 abgeschlossen. Bitte überzeugen Sie sich, dass Sie in die richtige Wählerliste eingetragen sind. Wir verweisen auf die Änderung des § 2 WahlO: „Wahlkreise
    1
    Es bestehen vier Wahlkreise.
    2
    Der Wahlkreis eins umfasst die Kreisfreie Stadt Chemnitz und die Landkreise Vogtlandkreis, Erzgebirgskreis, Mittelsachsen und Zwickau.
    3
    Der Wahlkreis zwei umfasst die Kreisfreie Stadt Dresden und die Landkreise Görlitz, Bautzen, Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge.
    4
    Der Wahlkreis drei umfasst die Kreisfreie Stadt Leipzig und die Landkreise Leipzig und Nordsachsen.
    5
    Alle Wahlberechtigten, die in öffentlichen Apotheken tätig sind, oder wenn sie nicht als Apotheker tätig sind, ihre Hauptwohnung in einem der Wahlkreise eins, zwei oder drei haben, bilden jeweils den Wahlkreis eins, Wahlkreis zwei oder Wahlkreis drei.
    6
    Alle Wahlberechtigten, die nicht in öffentlichen Apotheken tätig sind, bilden den vierten Wahlkreis, dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Berufsleben.“
  8. Der Aufruf zu Wahlvorschlägen folgt mit der Zweiten Bekanntmachung zur Wahl der Kammerversammlung der Sächsischen Landesapothekerkammer 2015.

Dr. Eckard Schleiermacher, Wahlleiter

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