Bundesrepublik Deutschland

Bekanntmachung zum Homöopathischen Arzneibuch

Bekanntmachung zum Homöopathischen Arzneibuch

Vom 13. Oktober 2014 (aus BAnz AT 06.11.2014, B8)

Aufgrund des § 7 Absatz 5 der Geschäftsordnung für die Deutsche Homöopathische Arzneibuch-Kommission und deren Gremien (vgl. Bekanntmachung vom 17. Juli 2009, BfArM-Internetseite) sind Empfehlungen der Fachausschüsse der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission den betroffenen Fach- und Wirtschaftskreisen zur Kenntnis zu bringen.

Durch den Fachausschuss Herstellungsregeln der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission wurden mehrere Entwürfe von revidierten Herstellungsregeln, ein revidiertes Kapitel und eine neue Übersicht zu den speziellen Herstellungsvorschriften (H 5.4.4) des HAB und den entsprechenden Vorschriften der Ph. Eur. erstellt. Die Entwürfe sollen in das Homöopathische Arzneibuch aufgenommen werden, sie werden hiermit zur Kenntnis gebracht (Anlage)*.

Neuer Text

  • Übersicht zu den speziellen Herstellungsvorschriften (H 5.4.4) des HAB und den entsprechenden Vorschriften der Ph. Eur.
  • Kapitel H 5.2.2 a Tiefgefrorene Frischpflanzen und Presssäfte

Revidierte Herstellungsvorschriften

  • Vorschriften 33 a–f
  • Vorschriften 35 a–c
  • Vorschrift 36
  • Vorschriften 37 a–b
  • Vorschriften 42 a–b
  • Vorschriften 47 a–b

Stellungnahmen zu den Entwürfen dieser Monografien des Homöopathischen Arzneibuches sind bis spätestens 6. Januar 2015 einschließlich an die Geschäftsstelle der Arzneibuch-Kommissionen im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3, 53175 Bonn, zu richten.

Bonn, den 13. Oktober 2014

65.1.02 - 3660 - H7425 - 569803/14

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Prof. Dr. Broich

 

* Die Anlage ist hier nicht abgedruckt. Den kompletten Text mit der Anlage können Sie auf der Internetseite der Bundesanzeiger-Verlags-GmbH kostenlos als PDF herunterladen. Unter www.bundesanzeiger.de finden Sie den Eintrag über die Stichwortsuche (Homöopathisches Arzneibuch) oder über den aktuellen „Amtlichen Teil“ (BAnz AT 06.11.2014, B8).

 

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