Pharmazeutisches Recht

Bekanntmachung zum Homöopathischen Arzneibuch

Vom 15. September 2014 (aus BAnz AT 30.09.2014, B7)

1. Die Regeln des Arzneibuchs werden nach § 55 Absatz 2 und 6 des Arzneimittelgesetzes (AMG) von der Europäischen Arzneibuch-Kommission oder der Deutschen Arzneibuch-Kommission oder der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission beschlossen.

2. Die von der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission im Jahr 2014 beschlossenen Texte und Monografien des Homöopathischen Arzneibuchs werden hiermit nach § 55 Absatz 7 AMG im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 55 Absatz 1 AMG im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und dem Paul-Ehrlich-Institut. Gemäß § 55 Absatz 7 Satz 2 AMG beschränkt sich die Bekanntmachung darauf, die Titel der Texte und Monografien in der Anlage* zu veröffentlichen. Das Homöopathische Arzneibuch in der geltenden Fassung wird wie folgt geändert:

  • a) Die in der Anlage unter Abschnitt A genannten Texte und Monografien werden neu aufgenommen.
  • b) Die in der Anlage unter Abschnitt B genannten Texte und Monografien werden in revidierter Fassung aufgenommen.
  • c) Die in der Anlage unter Abschnitt C genannten Monografien werden in korrigierter Fassung aufgenommen.

3. Das nach Maßgabe dieser Bekanntmachung geänderte und neu gefasste Homöopathische Arzneibuch gilt ab dem 1. Januar 2015. Die Neufassung trägt die Bezeichnung „Homöopathisches Arzneibuch 2014 (HAB 2014)“.

4. Das Homöopathische Arzneibuch 2014 kann beim Deutschen Apotheker Verlag bezogen werden.

5. Für Arzneimittel, die sich am 1. Januar 2015 im Verkehr befinden und die den Anforderungen des Homöopathischen Arzneibuchs 2014 (HAB 2014) nicht genügen oder nicht nach dessen Vorschriften hergestellt, geprüft oder bezeichnet worden sind, aber den am 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften entsprechen, findet diese Bekanntmachung erst ab dem 1. Juli 2015 Anwendung.

6. Hinweis:

Für Ausgangsstoffe zur Herstellung von Arzneimitteln sind alle einschlägigen Vorschriften des Europäischen Arzneibuchs, Deutschen Arzneibuchs und Homöopathischen Arzneibuchs sowie jeweils geltende, gegebenenfalls aktuellere und weitergehende Vorschriften über die Verwendung bestimmter Stoffe zur Vermeidung des Risikos der Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien durch Arzneimittel zu beachten.

Bonn, den 15. September 2014 65.1.06 - 3662 - H7412 - 409392/14

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Prof. Dr. Broich

 

* Die Anlage ist hier nicht abgedruckt. Den kompletten Text mit der Anlage können Sie auf der Internetseite der Bundesanzeiger-Verlags-GmbH kostenlos als PDF herunterladen. Unter www.bundesanzeiger.de finden Sie den Eintrag über die Stichwortsuche (Homöopathisches Arzneibuch) oder über den aktuellen „Amtlichen Teil“ (BAnz AT 30.09.2014, B7).

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