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Die Rechte des Betriebsrats

Serie Betriebsratswahlen – Teil 4

Von März bis Mai 2014 werden in deutschen Betrieben die Betriebsräte neu gewählt. Damit sie die Interessen der Beschäftigten vertreten können, haben sie bestimmte Rechte auf Information, Anhörung, Beratung, Mitwirkung und Mitbestimmung.

Anspruch auf Informationen

Das Wohlergehen von Betrieb und Mitarbeitern sollte sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Betriebsrat am Herzen liegen. Um sich bei personellen, organisatorischen und technischen Fragen in diesem Sinne abzustimmen, muss der Betriebsrat rechtzeitig alle nötigen Informationen erhalten.

Das betrifft z.B. die Personalplanung generell, aber auch personelle Einzelmaßnahmen – wie Einstellung, Versetzung und Kündigung – sowie technische und organisatorische Veränderungen. Beispiele sind der Arbeitsschutz, der betriebliche Umweltschutz, Änderungen von Arbeitsabläufen oder der Kauf oder Verkauf einer Filiale.

Der Betriebsrat darf seine Information auch an die Belegschaft weitergeben und mit ihr darüber diskutieren. Eine Ausnahme bilden Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die der Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet hat. Auch persönliche Daten der Arbeitnehmer müssen geheim gehalten werden.

Beratung und Anhörung

Bei bestimmten Fragen kommt zum Anspruch auf Informationen ein Recht auf Beratung hinzu. Das ist z.B. der Fall, wenn es um die Planung von Arbeitsplätzen oder neuen technischen Einrichtungen geht (z.B. Kommissionierautomat).

Ein Recht auf Anhörung hat der Betriebsrat vor jeder Kündigung – und kann dagegen auch Widerspruch einlegen. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 BetrVG).

Nach dem Gesetz ganz selbstverständlich

In größeren Unternehmen sind Betriebsräte meistens eine Selbstverständlichkeit. Inhaber von Kleinbetrieben haben dagegen oft Berührungsängste: „Da will mir jemand über die Schultern schauen und mitbestimmen. Ohne mich!“

Dabei ist die Gesetzeslage ganz klar: „In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.“ (§ 1 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG). Auch für größere Apotheken sollte also ein Betriebsrat eine Normalität sein, die das Miteinander von Leitung und Team durch klare Strukturen und Absprachen fördert.

Mitwirkung und Mitbestimmung

In einigen Punkten hat der Betriebsrat auch Mitbestimmungsrechte, so bei der Urlaubsplanung oder einer vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Geltende gesetzliche und tarifliche Regelungen dürfen dabei jedoch nicht durch betriebliche Absprachen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ausgehebelt werden.

Bei seiner Arbeit kann der Betriebsrat nach „näherer Vereinbarung“ mit dem Arbeitgeber externe Sachverständige hinzuziehen (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Das könnte zum Beispiel bei technischen oder betriebswirtschaftlichen Fragen nötig sein. 

Internet: www.gesetze-im-internet.de/betrvg.

Dr. Sigrid Joachimsthaler

 


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