Bachblüten-Produkte apothekenüblich

Aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs zum zulässigen Apotheken-Sortiment

BERLIN (jz) | Bachblüten-Produkte gehören zu den apothekenüblichen Waren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem bereits seit einigen Jahren laufenden Verfahren entschieden – und zwar bereits nach den Vorgaben der alten Fassung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Sie dienten zumindest mittelbar der Gesundheit von Menschen und seien damit nicht vom Vertrieb in der Apotheke ausgeschlossen, heißt es zur Erklärung im Urteil. Allerdings sahen die Richter ein anderes Problem. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Juli 2014, Az. I ZR 221/12)

Bachblüten-Produkte apothekenüblich

Eine Apothekerin hatte 2010 „Original Bach-Blüten“-Produkte („GORSE“, „ROCK WATER“ und „VINE“) verkauft. Dagegen war ein Unternehmen vorgegangen, das Gesundheitsprodukte wie etwa Bachblüten-Präparate als alkoholfreie Lebensmittel in Kapselform vertreibt. Aus Sicht des Unternehmens verstieß sie damit unter anderem gegen § 25 ApBetrO in der bis 2012 geltenden Fassung (aF), da es sich bei diesen Produkten um Spirituosen, also nicht um der Gesundheit dienende oder dieser förderliche Mittel handle. Man stritt sich bis zum BGH, der die ablehnenden Entscheidungen der Vorinstanzen überwiegend bestätigte.

Bachblüten dienen mittelbar der Gesundheit

Bei den Produkten handle es sich durchaus um Mittel, die zumindest mittelbar der Gesundheit von Menschen dienten, erklären die Richter. Abgesehen von ihrer Tauglichkeit in gesundheitlicher Hinsicht hätten apothekenübliche Mittel im Sinne des § 25 ApBetrO aF einen über die allgemeinen Ernährungszwecke hinausgehenden besonderen Gesundheitsbezug aufweisen müssen. Das habe vorausgesetzt, „dass das Produkt dazu bestimmt war, der Gesundheit unmittelbar – also selbst – oder mittelbar – das heißt im Zusammenwirken mit weiteren Umständen – zu dienen oder sie zu fördern“. Dabei sei eine wissenschaftlich belegbare Gesundheitswirkung nicht erforderlich.

Zur Beseitigung seelischer Disharmonien

Ungeachtet dessen, dass die medizinische Wirksamkeit von Bachblüten-Präparaten wissenschaftlich nicht gesichert sei und die Bachblüten-Therapie mangels empirischer Anhaltspunkte für ihre Wirksamkeit nicht auf rationalen Erwägungen beruhe, seien sie dazu bestimmt, mittelbar der Gesundheit durch die Beseitigung seelischer Disharmonien zu dienen, führen die Richter aus. Der Alkoholgehalt von mindestens 15 Prozent stehe dem nicht entgegen, weil die Präparate bestimmungsgemäß tropfenweise aufgenommen würden und dem Körper damit keine Alkoholmenge zugeführt werde, die als gesundheitsschädlich eingeordnet werden könnte. Zudem existierten in Deutschland auch als Arzneimittelspezialitäten amtlich registrierte Kräuterdestillate mit entsprechendem Alkoholgehalt.

„Quellwasser“ allerdings kein „Quellwasser“

Bedenken hatten die Richter allerdings in Bezug auf einen vom klagenden Unternehmen gestellten Hilfsantrag: Auf dem Etikett des Produkts „ROCK WATER“ war die Bezeichnung „Quellwasser“ zu finden. Diese Angabe verstoße gegen die Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (§§ 16 Nr. 1, 10 Abs. 1 MTVO), erklären sie. Danach darf nur Wasser, das seinen Ursprung in unterirdischen Wasservorkommen hat und aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen wurde, unter der Bezeichnung „Quellwasser“ gewerblich in den Verkehr gebracht werden. Über diesen Punkt muss nun erneut das Berufungsgericht befinden – im Übrigen wiesen die BGH-Richter die Klage ab. 

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