DAZ aktuell

Versorgungsauftrag gilt auch in Fußgängerzonen

Ein Kommentar von Thomas Müller-Bohn

Dr. Thomas Müller-Bohn
Redakteur der DAZ

Der Bonner Streit um die Belieferung der Apotheken in der Fußgängerzone ist entlarvend. Was haben Arzneimittel mit Hosen, Handys oder Schuhen zu tun? Es erschreckt, wie selbstverständlich städtische Behörden die Arzneimittelversorgung in einem Atemzug mit gewöhnlichen Verbrauchsgütern abhandeln. Offenbar fehlt es dort an Wertschätzung für die Apotheken und dies zeigt wieder einmal, wie wenig über die Hintergründe apothekerlicher Arbeit in der Öffentlichkeit be-kannt ist.

Mindestens ebenso erschreckt, dass gerade bei Behörden von den rechtlichen Aspekten offenbar kaum eine Rede ist. Darum sei hier daran erinnert: Die Apotheken nehmen einen bundesgesetzlich geregelten Versorgungsauftrag wahr. Dieser betrifft alle Apotheken und ist nicht teilbar. Zudem gilt für die Patienten die freie Apothekenwahl. Ich finde es befremdlich, dass städtische Institutionen mit lokalen Regelungen in Bundesgesetze eingreifen und neue Apothekenvarianten innerhalb und außerhalb von Fußgängerzonen einführen wollen. Sind die Rechtsgrundlagen der Arzneimittelversorgung so unbekannt? Wozu ist ein gesetzlicher Auftrag gut, wenn er nicht einmal gegenüber untergeordneten Behörden durchgesetzt werden kann? Vordergründig geht es hier allerdings nicht um die Apotheken, sondern um den Großhandel. Doch der hat seit der 15. AMG-Novelle ebenfalls einen Versorgungsauftrag. Diese relativ neue Regelung und ihre rechtlichen Folgen sind offenbar noch nicht überall zu Ende gedacht worden. Doch wenn der Vertriebsweg dem Arzneimittelgesetzgeber so wichtig ist, muss dies auch Folgen haben. Mir erscheinen Sonderrechte für die Großhandelsfahrzeuge zur Erfüllung ihres Auftrages schlüssig und sogar dringend nötig. Die jüngste Entwicklung in Bonn könnte damit zum Anlass werden, Rechte für Großhandelsfahrzeuge zu definieren. Dies könnte auch anderenorts manchen alltäglichen Ärger verhindern.

Thomas Müller-Bohn

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