Foto: DAZ/Sket

Rabattarzneimittel: Ohne gemeinsame Indikation kein Austausch

Einspruch wurde stattgegeben

DAP | Durch die Vorgaben des Rahmenvertrages § 4 (2) sind Apotheken verpflichtet, vorrangig Rabattarzneimittel abzugeben. Die Kriterien für die Abgabe sind dabei dem Rahmenvertrag § 4 (1) zu entnehmen. Diese Vorgaben sind bundesweit für alle GKV-Kassen verbindlich, falls in den ergänzenden Lieferverträgen gem. § 2 (4) keine zusätzlichen Vorschriften enthalten sind. Wichtig ist dabei auch der Blick auf die Indikation, wie folgender Retaxfall zeigt.

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