DAZ aktuell

Kassenmanipulation kostet Betriebserlaubnis

Gericht bestätigt Entscheidung des Landratsamts

BERLIN (jz) | Weil zwei Apotheker aus Bayern systematisch Steuern hinterzogen haben, mussten beide ihre Betriebserlaubnis wieder abgeben. Mithilfe einer Manipulationssoftware für ihr Kassenwarenwirtschaftssystems hatten sie mehrere Jahre falsche Steuerangaben gemacht. Das Gericht urteilte, dass sie daher für die Apothekenleitung ungeeignet seien. Beide Apotheker haben Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. (Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 26. November 2013, Az. AN 4 K 13.01021 bzw. 13.01022 – nicht rechtskräftig)

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung stellte der Betriebsprüfer im Juni 2011 fest, dass die Apotheker das Kassenwarenwirtschaftssystem ihrer als OHG geführten Apotheke manipuliert hatten. Von 2003 bis 2008 hatten sie insgesamt 370.880 Euro aus der Kasse entnommen und nicht versteuert. Die Steuerverkürzungen bis 2004 waren strafrechtlich bereits verjährt, für die Jahre 2005 bis 2008 beliefen sie sich auf rund 130.000 Euro. Im September 2012 verhängte das Amtsgericht dafür mit Strafbefehlen Geldstrafen von 72.000 bzw. 108.000 Euro.

Von den rechtskräftigen Strafbefehlen erfuhr auch das Landratsamt, das daraufhin beiden die Betriebserlaubnis entzog. Die Schwere der Steuerhinterziehungen durch den Einsatz einer Manipulationssoftware lasse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit der Kläger schließen, argumentierte die Behörde. Gegen die Entscheidung klagten die Apotheker mit der Begründung, die Steuerhinterziehungen lägen weit in der Vergangenheit. Im Übrigen habe es keine spezifischen apothekenrechtlichen Vorwürfe gegeben. Doch das Verwaltungsgericht Ansbach gab dem Landratsamt recht. Der Entzug der Erlaubnisse sei gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 ApoG rechtmäßig, weil nachträglich die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 ApoG weggefallen sei. Danach besitzt ein Apotheker insbesondere dann nicht die für den Apothekenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit, wenn strafrechtliche oder schwere sittliche Verfehlungen vorliegen, die ihn für die Leitung einer Apotheke ungeeignet erscheinen lassen.

Der jahrelange Einsatz der Software und das systematische Vorgehen verweise auf eine hohe kriminelle Energie, zumal die Kassenbestände täglich manuell geändert und mehrmals bewusst inhaltlich falsche Steuererklärungen abgegeben worden seien. Auf einen spezifischen apothekenrechtlichen Vorwurf komme es dabei nicht an, da zu den gewerblichen Verpflichtungen eines Apothekenbetreibers auch die ordnungsgemäße Abrechnung des Kassenwarensystems und die ordnungsgemäße und richtige Abgabe von Steuererklärungen zählten. 

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