Foto: DAZ/Sket

Retaxfall der Woche

Wer haftet für falsche Kassen-IK?

Wenn die Kassennummer nicht zum Rabattvertrag führt

DAP | Krankenkassen dürfen Nullretaxationen aussprechen, wenn Apotheker unter Beachtung der Abgabevorschriften ein anderes als das im Rabattvertrag vorgesehene Arzneimittel abgeben – so entschied das Bundessozialgericht im Juli 2013. Bei der Auswahl und Abgabe von Arzneimitteln stützen sich Apotheker auf ihre Software. Doch was geschieht, wenn ausgehend von der auf dem Rezept aufgedruckten Kassen-Nummer (Kassen-IK) kein Rabattarzneimittel angezeigt wurde? Haftet in diesem Fall die Apotheke?

Liebe Leserin, lieber Leser, dieser Artikel ist nur für Abonnenten der DAZ zugänglich.

Bitte geben Sie Ihre Zugangsdaten ein:

Sie haben noch keine Zugangsdaten, sind aber DAZ-Abonnent?

Registrieren Sie sich jetzt für unsere Online-Inhalte: Darüber hinaus können Sie als registrierter Nutzer bereits beantwortete Fragebögen einsehen, sich einen Überblick über Ihre bereits bei uns erworbenen Zertifikate verschaffen und diese bei Bedarf erneut ausdrucken.

Jetzt registrieren

Noch kein DAZ-Abonnent?

Ihre Vorteile

  • Online-Zugriff auf alle Artikel
  • 8 Ausgaben der DAZ
  • 4 Ausgaben der PTAheute
  • LorryBag als Willkommensgeschenk

Nur innerhalb Deutschlands.